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Track 07-08 | Insolvenzverwalter: Keine Gewerbesteuer trotz qualifizierter Mitarbeiter
Der BFH hat die sog. Vervielfältigungstheorie aufgegeben. Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter üben daher auch dann eine sonstige selbständige Beschäftigung i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus, wenn sie mehrere qualifizierte Mitarbeiter beschäftigen. Sie werden also nicht mehr automatisch gewerbesteuerpflichtig. Voraussetzung ist, dass sie leitend und eigenverantwortlich tätig sind.
Track 07 | Aufgabe der sog. Vervielfältigungstheorie
Insolvenzverwalter werden nicht mehr automatisch gewerbesteuerpflichtig, wenn sie mehrere qualifizierte Mitarbeiter beschäftigen. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. Die erfreuliche Änderung der BFH-Rechtsprechung ist für manchen Kollegen auch in eigener Sache interessant.
Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einem verfassungsrechtlich geschützten – eigenständigen – Beruf entwickelt. Bei einem Insolvenzverwalter überwiegt die kaufmännisch-praktische Betätigung, wobei besondere Wirtschafts- und Rechtskenntnisse selbstverständlich hilfreich sind. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters wird nicht nur von Rechtsanwälten, sondern auch von Angehörigen anderer freier Berufe ausgeüb...