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Persönliche Beteiligung von Vorstandsmitgliedern am Verlust
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB CAAAD-81026 Durch das am 5. 8. 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung hat der Gesetzgeber die aktienrechtlichen Regelungen zur Vorstandsvergütung (§ 87 AktG) geändert. Es wurden nicht nur verschiedene Anknüpfungspunkte für die angemessene Festsetzung der Gesamtbezüge eines Vorstandsmitglieds bestimmt. Auch die einseitige Herabsetzung der Vergütung durch den Aufsichtsrat wurde deutlich erleichtert und diesem sind entsprechende Handlungspflichten auferlegt worden.
Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in
Deutscher Corporate Governance Kodex
[i]DCGK enthält allgemeine VorgabenDer Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) enthält konkrete Empfehlungen zur Ausgestaltung der Vergütung von Vorstandsmitgliedern börsennotierter Aktiengesellschaften (Ziff. 4.2.2 und 4.2.3 DCGK). Der Vorstand soll danach nicht nur im Erfolgsfall durch eine höhere Vergütung partizipieren, sondern auch das Risiko einer sinkenden Kursentwicklung oder eines schlechten Geschäftsverlaufs durch eine niedrigere Vergütung bzw. einen Wertverlust seiner eigenen Aktien oder Aktienoptionen tragen.
Vertragliche Regelung zur Konkretisierung
[i]Präzise Voraussetzungen für einseitige Herabsetzung festschreibenDie gesetzlichen Vorgaben sind naturgemäß generalkl...