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Grunderwerbsteuer | Bemessung nach Grundbesitzwerten
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Grunderwerbsteuerbescheids, dessen Bemessungsgrundlage sich aus einem Grundbesitzwert ergibt, kommt nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 11 i. V. mit § 8 Abs. 2 GrEStG und §§ 138 ff. BewG in Betracht. (2) Im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zu beachten, dass regelmäßig keine weitergehende Entscheidung getroffen werden kann als vom BVerfG zu erwarten ist.
Für die im Streitfall maßgebenden Vorschriften des § 11 i. V. mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG und § 138 Abs. 2–4 BewG kann, nicht angenommen werden, dass diese auf die Vorlagebeschlüsse des Senats v. - II R 64/08 NWB AAAAD-81044 und II R 23/10 NWB OAAAD-81061 hin vom BVerfG rückwirkend für nichtig erklärt werden. Nach der ständigen Spruchpraxis des BVerfG (vgl. etw...BStBl 2007 II S. 192