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BFH 16.02.2011 X R 46/09, NWB 17/2011 S. 1426

Einkommensteuer | Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichteten Stiftung

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichteten Stiftung sind keine Sonderausgaben des Erblassers, da sie erst mit dem Tod abfließen. (2) § 84 BGB berührt den Abflusszeitpunkt von Stiftungsgründungsspenden nicht.

Anmerkung:

Der Sonderausgabenabzug hätte der Witwe und Erblasserin zugestanden, wenn sie die Stiftung zu Lebzeiten errichtet hätte. Dann aber hätte sie über das Dotationskapital selbst nicht mehr verfügen oder Erträge daraus erzielen können. Die Stiftung zu Lebzeiten hat im Übrigen den Vorteil, dass man mit einem kleineren Teil des Vermögens beginnen kann. [i]Schiffer/Pruns, NWB 15/2011 S. 1258Mit einer solchen „Verprobung der Stiftung” lässt sich die Stiftung in aller Ruhe aufbauen und ihre Funktio...

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