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Verlustmanagement in Frankreich
Die Nutzung von Verlusten ist in Frankreich in vielfacher Hinsicht beschränkt. So unterliegen Verlustvorträge in der Regel einer Verjährungsfrist von fünf Jahren. Eine unbeschränkte Vortragsfähigkeit besteht nur insoweit, als die Verluste auf Abschreibungen beruhen. Ein Verlustrücktrag ist zwar für drei Jahre möglich. Er führt jedoch nicht zu einer unmittelbaren Steuererstattung, sondern zunächst nur zu einer Forderung gegenüber der Finanzverwaltung. Diese Forderung kann mit zukünftigen Körperschaftsteuerbelastungen verrechnet werden, bzw. wird nach fünf Jahren erstattet, sofern eine Verrechnung nicht möglich war. Ferner ist die Verlustnutzung bei Übertragung der Geschäftstätigkeit, z. B. im Rahmen von Verschmelzungen, Teilbetriebseinbringungen oder Spaltungen, eingeschränkt. Des weiteren können wesentliche Änderungen der Geschäftstätigkeit zum Untergang der Verluste führen.
Durch entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten läßt sich die Verlustnutzung hingegen optimieren. In Anbetracht eines aktuellen Körperschaftsteuersatzes von 40 % (33 1/3 % regulärer Steuersatz, zuzüglich 20 % Zusatzsteuer) lohnt sich ein entsprechendes Verlustmanagement. Die folgen...