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IWB Nr. 7 vom Seite 335 Fach 5 Frankreich Gr. 2 Seite 1152

Die französische Erbschaft- und Schenkungsteuer

von Dr. rer. pol. Hans-Christian Bärtels, München

IV. Berechnung der Steuer, Steuerfestsetzung und Erhebung

1. Tarif

a) Freibeträge

Die Anwendung des Erbschaftsteuertarifs kann in zwei Schritte zerlegt werden: Zunächst ist die Bemessungsgrundlage um einen (ggf. auch mehrere) persönlichen Freibetrag zu kürzen. Auf das Ergebnis ist der progressive Steuersatz gemäß Art. 777 CGI anzuwenden.

Das Gesetz enthält mehrere erbschaftsteuerliche Freibeträge, die in Abhängigkeit von dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erwerber sowie dem Vorliegen einer Behinderung gewährt werden; die Ansässigkeit des Erblassers bzw. Schenkers und des Erwerbers sind ohne Bedeutung. Gemäß Art. 779-I CGI steht dem überlebenden Ehegatten ein Freibetrag i. H. von 400 000 FF (ab : 500 000 FF), Nachkommen in direkter Linie, d. h. Aszendenten und Abkömmlingen sowie deren Repräsentanten, ein Freibetrag i. H. von 300 000 FF zu.

Nachfolgeberechtigte Geschwister können gemäß Art. 788-I CGI einen Freibetrag i. H. von 100 000 FF geltend machen, wenn sie drei Bedingungen erfüllen; erstens müssen sie unverheiratet, verwitwet oder geschieden sein oder von ihrem Ehepartner getrennt leben, zweitens älter als 50 ...

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