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FG Köln 18.05.2010 13 K 4828/06, IWB 8/2011 S. 266

FG Köln | § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2000 verstößt gegen Europarecht

(1) § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2000 verstößt sowohl gegen die Niederlassungsfreiheit als auch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit der EG (Art. 49 und Art. 63 AEUV). (2) Eine Zuordnung zu nur einer Grundfreiheit ist für § 8b Abs. 2 KStG 2000 mangels klarer Zuordnungsmöglichkeit nicht vorzunehmen (EFG 2011 S. 174).

Hinweis:

Nach § 8b Abs. 2 KStG 2000 blieben bei der Ermittlung des Einkommens einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Gesellschaft oder bei deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital außer Ansatz, wenn Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung befreit wären. Verluste, die bei der Veräußerung, Auflösung oder Kapitalherabsetzung entstanden, waren nicht abziehbar.

Da die Klin. zu 50 % an einer schottischen Tochtergesell...

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