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Besteuerung von Sanierungsgewinnen
Durchführung der Verlustverrechnung und von Verlustvor- und Verlustrückträgen
[i]Janssen, NWB 23/2010 S. 1854Bis zum Veranlagungszeitraum 1997 waren Sanierungsgewinne nach § 3 Nr. 66 EStG a. F. steuerfrei. Bestehende Verlustvorträge des Steuerpflichtigen blieben unangetastet und konnten mit späteren Gewinnen verrechnet werden. § 3 Nr. 66 EStG wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz mit Wirkung ab aufgehoben, weil in dem unverändert bleibenden Verlustvortragsvolumen und der Möglichkeit, laufende Verluste weiterhin mit anderen positiven Einkünften des Veranlagungszeitraums verrechnen zu können, eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung von Sanierungsgewinnen gesehen wurde. Wenig später () trat dann jedoch die Insolvenzordnung (InsO) in Kraft, deren wesentliche Ziele u. a. auch die Förderung der außergerichtlichen Sanierung, die bessere Abstimmung von Sanierungsverfahren und die gesetzliche Schuldenbefreiung für den redlichen Schuldner sind. Damit entstand zwischen der Abschaffung der Steuerfreiheit der Sanierungsgewinne und der InsO ein Zielkonflikt, den die Finanzverwaltung auf der Grundlage von §§ 163, 227 AO durch den sog. Sanierungserlass ( BStBl 2003 I S. 240) gelöst hat. Dieser regelt allgemeinverbindlich, unter welchen Voraussetzungen aufgrund von sachlicher Billigkeit die...