1. Die Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG muss sich am Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik orientieren (siehe zu den Auslegungskriterien z. B. Az: 1 BvL 25/97). Bei alleiniger Anknüpfung an den Wortlaut kann man zu einem Verständnis der Norm gelangen, nach dem nicht allein auf die tatsächliche Einbeziehung abzustellen ist. Bei Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien verbietet sich dieses Ergebnis aber.
2. Weder aus Art. 17 Einigungsvertrag noch aus Art 19 Einigungsvertrag ergibt sich eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots (so aber Az: B 5 RS 3/09 R, juris, RN 22). Für Art 17 Einigungsvertrag folgt dies bereits daraus, dass einer bloßen Absichtserklärung kein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Auch Art 19 Einigungsvertrag enthält nach seinem Wortlaut keine Aussage zu einer Modifizierung des Neueinbeziehungsverbotes.
Tatbestand
Fundstelle(n): KAAAD-81006
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Online-Dokument
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.03.2011 - L 1 R 254/08
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