Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: VGH Bayern, 10 B 09.731 vom
Gründe
Die Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie Abweichungen von näher bezeichneten Entscheidungen verschiedener Gerichte (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend gemacht werden, bleibt ohne Erfolg.
1. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begehrt, setzt die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch die angefochtene Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.). Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht.
Die Beschwerde macht geltend, die Auffassung des Beklagten, der erhöhte Ausweisungsschutz gelte nur für Ausländer der zweiten Generation, verstoße gegen Art. 3 GG. Diese Auslegung sei von grundsätzlicher Bedeutung, denn die Trennung nach Ausländern erster und zweiter Generation und das Abstellen auf den Geburtsort erwiesen sich als willkürlich. Mit diesem und dem weiteren Vorbringen legt die Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage zur Auslegung des § 56 AufenthG dar, die sich für das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise gestellt hat. Eine solche ist mit Blick auf die Unterscheidung zwischen Ausländern erster und zweiter Generation auch nicht ansatzweise ersichtlich, da der Kläger zu keiner Zeit im Besitz eines der in den verschiedenen Tatbeständen des § 56 AufenthG genannten Aufenthaltstitel gewesen, sondern seit dem erfolglosen Abschluss seines Asylverfahrens lediglich geduldet worden ist.
2. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat; für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) gilt Entsprechendes. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom a.a.O. m.w.N.).
a) Soweit die Beschwerde eine Abweichung von näher bezeichneten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte rügt, ist die Divergenzrüge bereits deshalb unzulässig, weil der Gerichtshof nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichten zählt. Im Übrigen hat sich das Berufungsgericht bei Überprüfung des von dem Beklagten ausgeübten Ausweisungsermessen an den Kriterien orientiert, die in den von der Beschwerde benannten Entscheidungen im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu Art. 8 EMRK entwickelt worden sind. Schließlich entspricht es auch der Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründet, grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht kommt ( BVerwG 1 C 3.08 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 5 Rn. 20 und vom - BVerwG 1 C 18.09 - [...] Rn. 14).
b) Die behauptete Abweichung von dem - (NVwZ 2003, 1250) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Beschwerde übersieht, dass diese Entscheidung die Auslegung der Strafvorschrift des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 wegen unerlaubten Aufenthalts betrifft. Der Kläger ist jedoch nicht wegen unerlaubten Aufenthalts, sondern gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG wegen unterlassener Angaben verurteilt worden.
c) Die Rüge einer Abweichung von der "Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, hier 1 C 32.06" verfehlt die Darlegungsanforderungen. Unter diesem Aktenzeichen hat der Senat mit Beschluss vom die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, um den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 AufenthG und des Art. 8 EMRK weiter zu klären und hat dem damaligen Kläger Prozesskostenhilfe gewährt. Mit Beschluss vom wurde der Wert des Streitgegendstands für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt und mit Beschluss vom das Revisionsverfahren nach Rücknahme der Revision eingestellt. Alle genannten Beschlüsse enthalten keine divergenzfähigen Rechtssätze.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Fundstelle(n):
DAAAD-80969