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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 241/09 EFG 2011 S. 947 Nr. 11

Gesetze: KStG § 32a

Keine rückwirkende Hemmung durch § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG

Leitsatz

  1. Zur Festsetzungsfrist für die KSt-Festsetzung.

  2. Zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO.

  3. KSt- und ESt-Bescheid stehen nicht im Verhältnis Grundlagenbescheid-Folgebescheid. Das gilt auch nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens und Schaffung des § 32a KStG durch das JStG 2007.

  4. § 32a Abs. 2 Satz 2 KStG i.V.m. § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG führt nicht zum Wiederaufleben einer bereits abgelaufenen Festsetzungsfrist, sondern lediglich zur Hemmung einer noch andauernden Festsetzungsfrist. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist gehemmt, soweit und solange in offener Festsetzungs-/Feststellungsfrist ein korrespondierender Steuerbescheid noch zulässig ergehen kann.

  5. § 32a KStG soll insgesamt erst ab Gültigkeit besitzen. Somit werden lediglich Festsetzungsfristen nach § 32a KStG gehemmt, die in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen waren.

Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 9 Nr. 20
DStZ 2011 S. 339 Nr. 10
EFG 2011 S. 947 Nr. 11
KÖSDI 2011 S. 17499 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 16/2011 S. 1303
WAAAD-80834

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.02.2011 - 6 K 241/09

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