KSt- und ESt-Bescheid stehen
nicht im Verhältnis Grundlagenbescheid-Folgebescheid. Das gilt auch nach
Einführung des Halbeinkünfteverfahrens und Schaffung des
§ 32a KStG
durch das
JStG 2007.
§ 32a Abs. 2
Satz 2 KStG i.V.m.
§ 32a Abs. 1
Satz 2 KStG führt nicht zum Wiederaufleben einer
bereits abgelaufenen Festsetzungsfrist, sondern lediglich zur Hemmung einer
noch andauernden Festsetzungsfrist. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist
gehemmt, soweit und solange in offener Festsetzungs-/Feststellungsfrist ein
korrespondierender Steuerbescheid noch zulässig ergehen kann.
§ 32a KStG
soll insgesamt erst ab Gültigkeit besitzen. Somit werden
lediglich Festsetzungsfristen nach
§ 32a KStG
gehemmt, die in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen waren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 9 Nr. 20 DStZ 2011 S. 339 Nr. 10 EFG 2011 S. 947 Nr. 11 KÖSDI 2011 S. 17499 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 16/2011 S. 1303 WAAAD-80834
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.02.2011 - 6 K 241/09
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