Einkommensteuer: Keine Steuerfreiheit von Zuschlägen für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Leitsatz
Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Erteilung einer inhaltlich richtigen Anrufungsauskunft nach § 42e EStG.
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die für Zeiten gezahlt werden, in denen der Arbeitnehmer wegen einer
vermuteten, tatsächlich aber nicht vorliegenden Infektion von der Arbeit freigestellt war, sind nicht steuerfrei.
Das gilt auch, wenn die Schichtzulage nach einer einschlägigen Verwaltungsanweisung (nur) in Fällen des Urlaubs oder einer
Erkrankung steuerpflichtig sein soll.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAD-80826
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 02.02.2011 - 6 K 151/10
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