Bei der Beurteilung der Haupttätigkeit eines Unternehmens ist nicht nur auf die Bruttoerträge abzustellen, sondern es ist
auf Grund aller Umstände des Einzelfalls der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit zu ermitteln. Der streitgegenständliche
Veräußerungsgewinn muss dabei nicht außer Betracht bleiben.
Das Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs ist eine innere Tatsache, die anhand der Umstände des Einzelfalls
zu überprüfen ist. Die Zuordnung der Beteiligung zum Umlaufvermögen ist dabei ein Indiz. Maßgeblich ist, ob im Erwerbszeitpunkt
eine zeitlich kurzfristige Wiederanlage beabsichtigt und die aus der Systembedingtheit des Geschäfts resultierende Marktsituation
jederzeit unmittelbar ausgenutzt werden soll.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 289 Nr. 5 EFG 2011 S. 1091 Nr. 12 KÖSDI 2011 S. 17538 Nr. 8 Ubg 2012 S. 269 Nr. 4 CAAAD-80819
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 31.01.2011 - 2 K 6/10
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