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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 6/10 EFG 2011 S. 1091 Nr. 12

Gesetze: KStG § 8b Abs. 2, KStG § 8b Abs. 7

Körperschaftsteuer: Zur Anwendbarkeit des § 8b Abs. 7 KStG

Leitsatz

Bei der Beurteilung der Haupttätigkeit eines Unternehmens ist nicht nur auf die Bruttoerträge abzustellen, sondern es ist auf Grund aller Umstände des Einzelfalls der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit zu ermitteln. Der streitgegenständliche Veräußerungsgewinn muss dabei nicht außer Betracht bleiben.

Das Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs ist eine innere Tatsache, die anhand der Umstände des Einzelfalls zu überprüfen ist. Die Zuordnung der Beteiligung zum Umlaufvermögen ist dabei ein Indiz. Maßgeblich ist, ob im Erwerbszeitpunkt eine zeitlich kurzfristige Wiederanlage beabsichtigt und die aus der Systembedingtheit des Geschäfts resultierende Marktsituation jederzeit unmittelbar ausgenutzt werden soll.

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 289 Nr. 5
EFG 2011 S. 1091 Nr. 12
KÖSDI 2011 S. 17538 Nr. 8
Ubg 2012 S. 269 Nr. 4
CAAAD-80819

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 31.01.2011 - 2 K 6/10

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