Der Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen ist ermessensfehlerhaft,
wenn andere Vollstreckungsmaßnahmen nicht ausgeschöpft werden und insbesondere im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt
wird, dass die Höhe der festgesetzten Steuer nicht bestandskräftig ist, weil der Steuerpflichtige wegen noch nicht ergangenem
Grundlagenbescheid keine Möglichkeit der Anfechtung hatte. In die Abwägung ist auch einzubeziehen, dass bei einem erfolgreichen
Antrag auf AdV die Steuer überhaupt nicht fällig wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 191 Nr. 3 EFG 2011 S. 1400 Nr. 16 Ubg 2012 S. 207 Nr. 3 EAAAD-80814
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 25.02.2011 - 2 V 8/11
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