Wirtschaftliches Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil
Leitsatz
1) Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteile geht auf eine Erwerber über, wenn der Erwerber des Anteils
aufgrund eines Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat,
die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie
das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind.
2) Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen.
3) Räumt der Vater seinem Sohn eine Unterbeteilung an einem Kapitalgesellschaftsanteil ein (10%), für den der Vater weiterhin
gegenüber der Gesellschaft alle Gesellschaftsrechte ausübt, einschließlich der Stimmrechte, für den dem Sohn ferner nur ein
begrenzter Gewinnanteil zusteht, über den der Sohn ferner nicht frei verfügen kann und für den dem Sohn zudem die Vermögens-
und Verwaltungsrechte nicht uneingeschränkt zustehen, ist auf den Sohn kein wirtschaftliches Eigentum an dem Anteil übergegangen.
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 964 Nr. 11 KAAAD-80812
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FG Münster, Urteil v. 25.11.2010 - 3 K 2791/09 E,F
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