Befähigung zum Selbstunterhalt
eines behinderten Kindes, das Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht
Leitsatz
1. Bei behinderten Kindern kommt zum
Grundbedarf ein individueller behinderungsbedingter Mehraufwand hinzu, den
gesunde Kinder nicht haben. Dazu gehören – in den Grenzen der
Angemessenheit – alle mit einer Behinderung unmittelbar und typisch
zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen.
2. Der steuerrechtliche Begriff des
Außerstandeseins zum Selbstunterhalt ist im Sinne einer einheitlichen
steuerrechtlichen Auslegung auch im Kindergeldrecht anzuwenden.
3. Steht aufgrund der
tatsächlich gezahlten Hilfe zum Lebensunterhalt fest, dass der Grundbedarf
des Kindes im konkreten Fall wegen der örtlichen Besonderheiten höher
liegt, und ist das Kind in der Folge außerstande, sich selbst zu
unterhalten, ist das behinderte Kind auch dann noch gemäß § 32
Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen, wenn ihm zur Deckung seines
Grundbedarfs Mittel zur Verfügung stehen, die den Jahresgrenzbetrag des
§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG übersteigen.
4. Bei einem Kind, das Hilfe zum
Lebensunterhalt erhält, entfällt die Fähigkeit, seinen
notwendigen Grundbedarf aus eigenen Mitteln bestreiten zu können, wenn bei
den Eltern Regress genommen wird und wenn ihm keine weiteren Mittel zur Deckung
seines Grundbedarfs zur Verfügung stehen.
Fundstelle(n): DB 2011 S. 14 Nr. 25 EFG 2011 S. 1264 Nr. 14 FAAAD-80805
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.02.2011 - 4 K 4137/09
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