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Capital Gains nach neuem schweizerischen Bundessteuerrecht
I. Gesetzliche Grundlagen
Mit dem Bundesgesetz über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 vom , das am in Kraft getreten ist, wurden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom über die direkte Bundessteuer (DBG) hinsichtlich des bisherigen Systems des Beteiligungsabzugs ergänzt. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers (Art. 72a StHG) muß die Reform der Unternehmensbesteuerung bis Ende 2002 auch in den kantonalen Steuergesetzen abgeschlossen sein. Nach Ablauf dieser Frist findet das Bundesrecht direkte Anwendung, wenn ihm das kantonale Recht widerspricht (Art. 72 Abs. 2 StHG). Hinsichtlich der Ausdehnung des Beteiligungsabzugs auf Kapitalgewinne auf Beteiligungen handelt es sich jedoch nur um eine Kann-Vorschrift (Art. 28 Abs. 1bis StHG). Neben Dividenden qualifzieren nun unter bestimmten Voraussetzungen auch Veräußerungsgewinne auf Beteiligungen für den Beteiligungsabzug und werden dadurch von der Besteuerung indirekt freigestellt. Der Holdingstandort Schweiz hat dadurch sicherlich im Vergleich zu anderen europäischen Holdingstandorten, die eine Freistellung von capital gains bereits vorsahen (vgl. Bremer, a. a. O., S. 220), seine Konkurrenzfähigkeit wieder hergestellt.