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Keine Bindung des Verwalters an vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen vor Verfahrenseröffnung
Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen dem Schuldner und einem Grundpfandgläubiger getroffene vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung hindert den Insolvenzverwalter auch dann nicht an der Verwertung des Grundstücks, wenn es zugunsten dieses Gläubigers wertausschöpfend belastet ist. Ein Verwertungsverbot ergibt sich weder aus der Insolvenzordnung noch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Denn der Verwalter kann im Gegensatz zu diesem nicht nur die Zwangsversteigerung betreiben, sondern ist auch zu einer freihändigen Veräußerung des Grundstücks berechtigt, bei der oft ein höherer Kaufpreis erzielt wird. Der Verwalter wird dabei nicht nur im Interesse des absonderungsberechtigten Gläubigers tätig, sondern zieht im Interesse der anderen (ungesicherten) Gläubiger d...