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Verluste und Liebhaberei bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Österreich
I. Grundlegende Behandlung von Verlusten
Die grundlegende Berücksichtigung von Verlusten richtet sich zunächst danach, ob diese im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten (§ 2 Ziff. 1 bis 3 öEStG) oder im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4 bis 7 öEStG) anfallen. Zu den betrieblichen Einkunftsarten gehören die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 öEStG), aus selbständiger Tätigkeit (§ 22 öEStG) sowie aus Gewerbebetrieb (§ 23 öEStG). Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 25 öEStG), aus Kapitalvermögen (§ 27 öEStG), aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 öEStG) sowie die sonstigen Einkünfte i. S. der §§ 29 bis 31 öEStG bilden die Gruppe der außerbetrieblichen Einkunftsarten.
Verluste, die im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten anfallen, sind im österreichischen Steuerrecht regelmäßig zunächst im gleichen Kalenderjahr mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart auszugleichen. Danach sind Verluste aus einer Einkunftsart mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten zu verrechnen. Ein dann noch verbleibender Verlustabzug kann gemäß § 18 Abs. 6 öEStG seit 1996 unbegrenzt vorgetragen werden. Vor dem Veranlagungszeitraum 1996 konnten Verluste nur...