Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung für die
Abgabe der Einkommensteuererklärung 2007 - Androhung/Festsetzung von
Zwangsgeld
Leitsatz
Die Regelung des Erlasses vom
(S 0320 A – 004 – II 11, BStBl I 2008, 266), wonach
die Abgabefrist bei Einschaltung eines steuerlichen Beraters nach § 109 AO
allgemein bis zum und nur auf Grund begründeter
Einzelanträge bis zum verlängert werden soll, stellt eine
sachgerechte Abwägung der Interessen steuerberatender Berufe an einer
gleichmäßigen Auslastung der Praxis und der Finanzverwaltung an
einem zeitnahen Abschluss der Veranlagungen dar.
Begründete
Einzelanträge für Fristverlängerungen erfordern eine
individuelle Rechtfertigung durch eine substantiierte, in sich schlüssige
und zumindest glaubwürdige Darlegung eines zwingenden Ausnahmefalles.
Allgemeine
Arbeitsüberlastung, bestehende Steuerungerechtigkeit durch
unterschiedliche Abgabefristen und die überbordende Gesetzgebungspraxis
sind keine geeigneten Gründe für eine derartige weitere individuelle
Fristverlängerung
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 170 Nr. 6 JAAAD-80526
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Hessisches FG, Urteil v. 17.02.2010 - 12 K 1359/09
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