BMF - IV C 4 -S 2223/07/0015 :005

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe und der weitergehenden Schäden in Japan im März 2011

Bezug:

Das BMF-Schreiben regelt in den Abschnitten III. und IV, dass Zuwendungen, die an nicht steuerbegünstigte Spendensammler (1.) oder an – nicht mildtätige – steuerbegünstigte Körperschaften (2.) geleistet werden u. a. dann abzugsfähig sein können, wenn diese an gemeinnützige Körperschaften oder an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergereicht werden.

Dazu folgende praktische Fragestellungen:

  1. Sind Zuwendungen, die auf als Treuhandkonten geführten von nicht steuerbegünstigten Spendensammlern eingerichteten Spendenkonten eingehen, steuerlich abziehbar, wenn sie anschließend an eine nicht im Inland ansässige gemeinnützige Körperschaft weitergeleitet werden (vgl. Abschnitt III. des Bezugsschreibens)?

  2. Sind Zuwendungen, die im Rahmen von Spendensonderaktionen an Körperschaften gegeben werden, deren satzungsmäßigen Zwecke aber keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke darstellen, steuerlich abziehbar, wenn die Körperschaft die Mittel an eine nicht im Inland ansässige gemeinnützige Körperschaft weiterreicht (vgl. Abschnitt IV. des Bezugsschreibens)?

  3. Sind Zuwendungen steuerlich abziehbar, die in Form von Direktspenden unmittelbar an japanische wohltätige Organisationen (wie zum Beispiel das Rote Kreuz Japan) geleistet werden, die nach japanischem Recht als „gemeinnützig” anerkannt sind?

Ich vertrete dazu folgende Auffassung:

Zu 1.

Nicht steuerbegünstigte Spendensammler müssen zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen dem Zuwendungsempfänger (gemeinnützige Körperschaft) eine Liste mit den einzelnen Spendern und der jeweiligen Spendenhöhe übergeben. Die Zuwendungsbestätigungen sollen dementsprechend von der gemeinnützigen Körperschaft ausgestellt werden, welche die Zuwendungen von dem nicht steuerbegünstigten Spendensammler erhält. Da die Angaben auf einer materiell-rechtlich anzuerkennenden Zuwendungsbestätigung im Sinne des § 50 Absatz 1 EStDV ausschließlich inländische spendenempfangsberechtigte Einrichtungen erbringen können, bezieht sich die entsprechende Passage im BMF-Schreiben nur auf im Inland ansässige steuerbegünstigte Einrichtungen, die nach ihrem Freistellungsbescheid auch zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt sind. Ausländische Organisationen sind allerdings auch nicht explizit ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund des „Persche” – und einer europarechtskonformen Auslegung, sind auch Körperschaften im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG, an die Zuwendungen weitergeleitet werden, einzubeziehen.

Zu 2.

Gemeinnützige Körperschaften dürfen ihre Mittel auch für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft des privaten Rechts verwenden, allerdings setzt dies voraus, dass es sich bei der (Empfänger-)Körperschaft um eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft handelt, die selbst steuerbegünstigt ist (§ 58 Nummer 1 AO). Gleiches gilt, wenn die Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet (§ 58 Nummer 2 AO). Unter diese Mittel fallen auch die zur Weiterleitung an Wohlfahrtsorganisationen bestimmten Zuwendungen. Um sich nicht der Gefahr einer gemeinnützigkeitsschädlichen Mittelfehlverwendung zu begeben, dürfen die (nicht mildtätigen) Körperschaften die ihnen zugeflossenen Zuwendungen grundsätzlich nur an im Inland steuerbegünstigte Einrichtungen weiterleiten bzw. in Anbetracht des EuGH-Urteils i. S. „Persche” an Körperschaften im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG.

Zu 3.

Direktspenden ins Nicht EU-/EWR-Ausland sind nach dem Gesetz, insbesondere nach § 10b EStG, nicht steuerlich abzugsfähig. Auch das enthält keine (Sonder-) Regelung, nach der ein steuerbegünstigter Abzug von Direktspenden zur Unterstützung der Opfer und Schäden der Katastrophen in Japan für den angegebenen Zeitraum vom 11. März bis ausnahmsweise gewährt werden könnte. Das BMF-Schreiben sieht „lediglich” Vereinfachungen der bereits bestehenden gesetzlichen Bestimmungen vor, schafft selbst aber keine neuen oder zusätzlichen Abzugstatbestände.

Unabhängig davon besteht zwar nach dem einschlägigen Runderlass des Auswärtigen Amts unter den Voraussetzungen des deutschen Steuerrechts (§ 10b EStG) grundsätzlich nach wie vor die Möglichkeit, abzugsfähige Spenden über das Auswärtige Amt an außerhalb EU-/EWR-Gebiets ansässige Zuwendungsempfänger zu leiten. Dieses Verfahren soll jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen genutzt werden, z. B. bei hohen Spenden ab 10.000 Euro. Der schnellste und sicherste Weg für alle Spender ist nach wie vor die direkte Überweisung an deutsche (inländische) Organisationen, die bei den deutschen Steuerbehörden als gemeinnützig anerkannt sind und daher Spendenquittungen ausstellen können.

Zu gleichgelagerten Fragestellungen bzw. Fällen bitte ich daher die Auffassung zu vertreten, dass eine steuerliche Abzugsfähigkeit in den dargestellten Gestaltungen 1 bis 3 grundsätzlich ausgeschlossen ist. Zuwendungen, die

  • von inländischen nicht steuerbegünstigten Spendensammlern (1.),

  • von inländischen nicht mildtätigen Organisationen (2.) oder

  • von inländischen Spendern -sog. Direktspenden -(3.)

für Zwecke der Unterstützung der Opfer der Japan-Katastrophen direkt an japanische Wohltätigkeitseinrichtungen oder andere Organisationen weitergeleitet bzw. geleistet werden, sind daher regelmäßig nicht nach § 10b EStG abziehbar. Sollten tatsächlich bereits Direktspenden nach Japan geflossen sein – zum Beispiel an das dortige Rote Kreuz Japan – gelten für deren steuerliche Abzugsfähigkeit die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.

Ich bitte, Ihre nachgeordneten Behörden in geeigneter Weise darüber zu informieren und auf die Möglichkeit von Auslandsspenden über das Auswärtige Amt hinzuweisen.

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 4 -S 2223/07/0015 :005
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2223.2.1-40/4 St31
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2223.1.1-12/9 St32

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
YAAAD-80492