Umsatzsteuerrechtliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Kletterhallen des Deutschen Alpenvereins e. V. (DAV)
Der DAV hat u. a. den Zweck, das Bergsteigen und alpine Sportarten zu fördern und zu pflegen. Der DAV besteht aus verschiedenen Sektionen. Sektion des DAV kann auf Antrag jede rechtsfähige, gemeinnützige Vereinigung werden, deren Ziele und Satzung mit denjenigen des DAV in Einklang stehen. Einzelheiten ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Satzung des DAV.
Teilweise betreiben DAV-Sektionen Kletteranlagen, welche an eigene Sektionsmitglieder, an Sektionsmitglieder anderer Sektionen oder aber auch an Nichtmitglieder überlassen werden. Eine Übersicht der durch den DAV in Nordrhein-Westfalen betriebenen Kletteranlagen findet sich unter folgendem Link:
www.dav-kletteranlagensuche.de/index.php?pagedef=bundesland&bundesland=10
Fraglich ist, ob diese Leistungen aus der entgeltlichen Überlassung der Kletteranlagen als Zweckbetrieb nach § 65 AO gelten oder Leistungen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs darstellen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Überlassung an Mitglieder anderer Sektionen als Überlassung einer Sportstätte auf kurze Dauer an Nichtmitglieder im Sinne von AEAO zu § 67a Nummer 12 gilt und somit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet.
Nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung sind die Leistungen aus der entgeltlichen Überlassung von Kletteranlagen durch DAV-Sektionen wie folgt zu behandeln:
Bei der Überlassung von Kletteranlagen des DAV an Nichtmitglieder (Personen, die keine Mitgliedschaftsrechte im DAV besitzen) handelt es sich um Leistungen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
Die Überlassung einer von einer DAV-Sektion betriebenen Kletteranlage an eigene Sektionsmitglieder erfolgt im steuerbegünstigten Zweckbetrieb.
Soweit Kletteranlagen von einer DAV-Sektion an Mitglieder anderer Sektionen entgeltlich überlassen werden, handelt es sich um die Vermietung einer Sportstätte auf kurze Dauer an Nichtmitglieder, die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.
Ebenfalls ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzunehmen, wenn Kletteranlagen von einer gemeinnützigen Vereinigung (Zusammenschluß mehrerer DAV-Sektionen nach § 28 Nummer 4 der Satzung des DAV) gemeinschaftlich betrieben werden und diese an Mitglieder anderer, nicht zu dieser Vereinigung gehörende Sektionen, überlassen werden.
Erfolgt die Überlassung von einer gemeinnützigen Vereinigung (siehe unter 4.) an Mitglieder der zu dieser gemeinnützigen Vereinigung gehörenden Sektionen, werden die Leistungen im Rahmen einen steuerbegünstigten Zweckbetriebs erbracht.
Bei den unter 3. und 4. dargestellten Sachverhaltskonstellationen ist es nicht zu beanstanden, wenn die entgeltlichen Nutzungsüberlassungen noch bis zum als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt werden.
Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen die vorbezeichneten Leistungen dem ermäßigten Steuersatz, wenn diese Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, der nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit den dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer stehen oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht.
Häufig werden von den DAV-Sektionen für die Nutzung der Kletteranlagen sog. Dauerkarten ausgegeben. Bei der Ausgabe von Dauerkarten handelt es sich um eine sonstige Leistung, die erst mit Ablauf der Leistung erbracht wird. Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG im Zeitpunkt der Leistungserbringung, soweit keine Teilleistungen vereinbart worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2, 3 UStG).
In den unter 3. und 4. genannten Fällen ist daher zu beachten, dass für Dauerkarten, deren Gültigkeit nach dem endet, die Versteuerung in Höhe von 19 % zu erfolgen hat, da sich die steuerliche Behandlung nach den Rechtsverhältnissen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung richtet. Die bereits vor Leistungserbringung erhaltene Zahlung ändert hieran nichts (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).
Anlage Satzung des Deutschen Alpenvereins e. V.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr
Der Verein führt den Namen: Deutscher Alpenverein e. V. (DAV).
Der Verein hat seinen Sitz in München.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und zu verbreiten, dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie Wissenschaft und Forschung über diese Bereiche zu fördern. Er hat auch die aus diesen Aufgaben sich ergebenden Tätigkeiten der Sektionen zusammen zu fassen und gemeinsame Aufgaben zu leiten und zu fördern.
Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Sektionen zur Verwirklichung deren eigener steuerbegünstigter Vereinszwecke.
Der Verein ist parteipolitisch neutral; er vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; er achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
§ 3 Verwirklichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, Wanderungen, des alpinen Skilaufs, Unterstützung des alpinen Rettungs- und Bergführerwesens;
Veranstaltung und Unterstützung von Expeditionen;
Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß eigener strafbewehrter Sportordnung;
Förderung des Erhaltens und Betreibens von Hütten der Sektionen sowie das Erhalten und Betreiben von eigenen Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie des Erhaltens von Wegen;
Förderung des Errichtens, Erhaltens und Betreibens künstlicher Kletteranlagen der Sektionen sowie das Errichten, Erhalten und Betreiben von eigenen künstlichen Kletteranlagen;
Schutz und Pflege von Natur, Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsteigens, der alpinen Sportarten und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
Förderung der Jugend- und Familienarbeit;
Herausgabe, Förderung und Sammlung wissenschaftlicher, schriftstellerischer und künstlerischer Arbeiten zu alpinen Themen einschließlich von Karten der Gebirge;
Veranstaltung und Förderung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszweckes;
Pflege der Heimatkunde;
Pflege von Beziehungen zu Verbänden mit ähnlichen Zielen.
Unterstützung der Sektionen bei deren Verwaltung.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe, der Wissenschaft und Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der einzelnen Sektionen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
B. Mitgliedschaft
§ 5 Mitglieder
Der DAV besteht aus Sektionen.
Sektion des Vereins kann auf Antrag jede rechtsfähige, gemeinnützige Vereinigung werden, deren Ziele und Satzung mit denjenigen des DAV in Einklang stehen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Verbandsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er hat zuvor die Stellungnahme der benachbarten Sektionen einzuholen.
Der Verbandsrat kann rechtsfähige, gemeinnützige Stiftungen in den DAV aufnehmen, wenn deren Aufnahme im besonderen Interesse des Vereins liegt und die Stiftung nach ihrer Zweckbestimmung mit den Zielen des DAV in Einklang steht.
Personen, die sich um den DAV besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen. Weitere Mitgliederrechte stehen ihnen nicht zu. Näheres regelt die Ehrenordnung des Vereins.
§ 6 Rechte und Haftungsbegrenzung
Die Sektionen und Stiftungen sind selbständig im Rahmen dieser Satzung und haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung.
Sie werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vom DAV unterstützt und können die Vereinseinrichtungen benutzen.
Die Mitglieder der einzelnen Sektionen (Sektionsmitglieder) sind mittelbare Mitglieder des DAV. Sie sind berechtigt, zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen an dessen Veranstaltungen teil zu nehmen und dessen Einrichtungen zu nutzen.
Eine Haftung für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
§ 7 Pflichten
Die Sektionen sind verpflichtet
die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat,
die Beiträge und Umlagen an den DAV nach § 8 zu entrichten,
Änderungen des vertretungsberechtigten Vorstandes dem DAV sofort mitzuteilen,
die Jahresberichte dem DAV einzureichen,
die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern dem DAV umgehend mitzuteilen,
die Zustimmung des Präsidiums zur Veräußerung oder Belastung von allgemein zugänglichem Grund- oder Hüttenbesitz einzuholen,
Satzungsänderungen vom Präsidium genehmigen zu lassen,
ihre Arbeitsgebiete zu betreuen,
vor Gründung von Ortsgruppen am Sitz einer anderen Sektion die Zustimmung des Präsidiums einzuholen.
Die Verpflichtungen unter Nummer 1. a), c), f), g) gelten auch für Stiftungen.
§ 8 Beiträge und Umlagen
Die Sektionen haben für jedes Sektionsmitglied die von der Hauptversammlung des DAV beschlossenen Beiträge und Umlagen termingerecht zu entrichten. Eingehende Zahlungen werden in erster Linie auf rückständige Beiträge, in zweiter Linie auf sonstige Rückstände nach dem Alter der Fälligkeit verrechnet.
Die Hauptversammlung kann für Gruppen von Sektionsmitgliedern Beitragsermäßigungen festsetzen.
Für Sektionsmitglieder, die mehreren Sektionen angehören, sind Beiträge an den DAV nur von einer Sektion zu entrichten.
Die Hauptversammlung kann für die Sektionen Mindestbeiträge festsetzen, die diese von ihren Mitgliedern einzuziehen haben.
§ 9 Ausscheiden
Eine Sektion oder Stiftung scheidet aus dem DAV aus durch
Auflösung,
Austritt oder
Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Ende des Vereinsjahres möglich und nur dann wirksam, wenn er bis spätestens zum 30. September schriftlich erklärt wurde.
Sektionen und Stiftungen können durch Beschluss des Verbandsrates aus dem DAV ausgeschlossen werden. Der Ausschluss setzt voraus, dass eine Sektion oder Stiftung beharrlich oder besonders grob gegen die Interessen des DAV verstößt. Vor der Entscheidung ist die auszuschließende Sektion oder Stiftung zu hören.
Der Beschluss mit Begründung ist der auszuschließenden Sektion oder Stiftung mitzuteilen. Die auszuschließende Sektion oder Stiftung kann gegen die Entscheidung des Verbandsrates innerhalb eines Monates nach Zugang des Beschlusses das Schiedsgericht (§ 29) anrufen.
Die ausscheidende Sektion oder Stiftung hat keinen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den DAV. Sie ist verpflichtet, ihre gegenüber dem DAV bestehenden Verbindlichkeiten sofort zu erfüllen und die ihr gewährten Beihilfen ganz oder anteilig gemäß Beschluss des Präsidiums zurückzuzahlen. Gegen diese Entscheidung kann die betroffene Sektion oder Stiftung innerhalb eines Monates nach Zugang das Schiedsgericht (§ 29) anrufen.
C. Aufbau
§ 10 Organe
Die Organe des DAV sind
das Präsidium,
der Verbandsrat,
die Hauptversammlung.
I. Präsidium
§ 11 Zusammensetzung
Das Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht aus dem/der/Präsidenten/in und vier Vizepräsidenten/innen, darunter dem/der Vertreter/in der Jugend des DAV (Bundesjugendleiter/in). Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Ist bei Beendigung der Amtszeit eines Mitglieds des Präsidiums ein neues Mitglied noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl des neuen Präsidiumsmitglieds. Am Ende der ersten Amtszeit ist eine einmalige Wiederwahl für eine weitere Amtszeit zulässig; eine erneute Wahl vor Ablauf von fünf Jahren ist ausgeschlossen. Die Amtszeiten beginnen mit dem Ende der Hauptversammlung, in der die Wahl stattgefunden hat.
Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Zum Mitglied des Präsidiums kann nur gewählt werden, wer Mitglied in einer Sektion des DAV ist. Die Mitglieder des Präsidiums sollten durch ehrenamtliche Tätigkeit innerhalb des DAV oder einer seiner Sektionen über Führungsfähigkeit verfügen, Fachkompetenz für mehrere Sachgebiete der Vereinsarbeit besitzen und in der Lage sein, die Angelegenheiten und die Entwicklung des DAV in seiner Gesamtheit zu verfolgen. Sie sollen nach Möglichkeit auch die unterschiedlichen Regionen und Gruppierungen im DAV repräsentieren.
Ein Mitglied des Präsidiums darf nicht gleichzeitig ein Vorstandsamt oder eine berufliche Funktion in einer Sektion oder Stiftung des DAV oder in einem Zusammenschluss von Sektionen (§ 28) ausüben, ferner auch keine berufliche Funktion im DAV oder in einem Unternehmen, an dem der DAV beteiligt ist. Die Wahl ist ausgeschlossen, wenn eine Interessenkollision mit dem ausgeübten Beruf zu befürchten ist.
Scheidet ein Mitglied des Präsidiums durch Rücktritt oder Tod aus, so wird an dessen Stelle von der nächsten Hauptversammlung für den Rest seiner Amtsdauer ein neues Mitglied gewählt. Bis dahin und in Fällen langandauernder Verhinderung ersetzt das Präsidium nach Möglichkeit den/die Präsidenten/in aus seiner Mitte. Eine/n Vizepräsidenten/in beruft der Verbandsrat aus seiner Mitte.
§ 12 Vertretung des DAV
Der DAV wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich vertreten
gemeinsam von mindestens zwei Mitgliedern des Präsidiums oder
allein von einem Mitglied des Präsidiums, jedoch nur bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis zu Euro 50.000.
§ 13 Aufgaben
Die Mitglieder des Präsidiums tragen Gesamtverantwortung für die Führung des DAV. Das Präsidium überträgt seinen Mitgliedern im Innenverhältnis die Betreuung eines Sachgebietes oder mehrerer Sachgebiete der Vereinsarbeit. Eine derartige Geschäftsverteilung ist den Sektionen bekannt zu geben.
Das Präsidium berät und entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Hauptversammlung oder dem Verbandsrat vorbehalten sind. Insbesondere hat es die Aufgaben
Beschlüsse der Hauptversammlung und des Verbandsrates zu vollziehen,
die Jahresrechnung aufzustellen,
die Grundzüge der Organisationsstruktur der Bundesgeschäftsstelle zu bestimmen,
den/die Vertreter/in des/der Hauptgeschäftsführers/in im Einvernehmen mit dem/der Hauptgeschäftsführer/in anzustellen,
die Tätigkeit der Bundesgeschäftsstelle und der Fachgremien (§ 25) zu steuern,
Grundzüge für die Anlage liquiden Kapitals aufzustellen,
Unternehmen, an denen der DAV beteiligt ist, zu überwachen und zu steuern,
Mustersatzungen für die Sektionen und Zusammenschlüsse von Sektionen (§ 28) vorzubereiten und dem Verbandsrat vorzulegen sowie die Satzungen der Sektionen und deren Zusammenschlüsse zu genehmigen,
Zielvereinbarungen mit dem/der Hauptgeschäftsführer/in und den Fachgremien (§ 25) zu treffen,
Kommissionen und Projektgruppen einzusetzen und deren Mitglieder zu bestellen (§ 25 Nr. 3 und 4),
Entscheidungen im Rahmen des Haushaltsplanes zu treffen, soweit der DAV mit einem Geschäftswert von bis zu Euro 500.000 verpflichtet wird.
Das Präsidium führt die Aufsicht über die Bundesgeschäftsstelle. Es kann dem/der Hauptgeschäftsführer/in Weisungen erteilen. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 14 Geschäftsordnung
Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Verbandsrat zu genehmigen ist. In ihr sind auch die Vereinsgeschäfte zu bezeichnen, die der Bundesgeschäftsstelle übertragen sind.
Die Sitzungen des Präsidiums werden von dem/der Präsidenten/in, bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der ältesten Vizepräsidenten/in einberufen und geleitet. Sie finden nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal jährlich, in der Regel am Sitz des Vereins statt, zur Zeit der Hauptversammlung an deren Ort.
Zu den Sitzungen sind die Mitglieder des Präsidiums mindestens eine Woche vorher schriftlich oder in elektronischer Form unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Ein Beschluss kann auch dann wirksam gefasst werden, wenn sein Gegenstand nicht auf der Tagesordnung vorgesehen ist und dessen Aufnahme einstimmig befürwortet wird.
Das Präsidium muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. Die Sitzung hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung stattzufinden.
An den Sitzungen des Präsidiums nimmt der/die Hauptgeschäftsführer/in mit beratender Stimme und Antragsrecht teil, soweit nicht seine/ihre eigenen Angelegenheiten zu behandeln sind. Bei Bedarf kann das Präsidium auch Vertreter von Bundesausschüssen, Kommissionen und Projektgruppen, hauptberufliche Mitarbeitende der Bundesgeschäftsstelle oder externe Fachleute zur Beratung beiziehen.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden als Nein-Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Sitzungsleiter/in zu zeichnen ist.
Der/die Präsident/in, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die älteste Vizepräsident/in, können ausnahmsweise in dringlichen Fällen eine Beschlussfassung unter Fristsetzung auf schriftlichem Wege herbeiführen. Für einen derartigen Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen erforderlich. Fristüberschreitung gilt als Ablehnung.
Gegen die Entscheidungen des Präsidiums steht den Sektionen und Stiftungen die Berufung an den Verbandsrat zu, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Berufung ist an den Verbandsrat spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung einzulegen.
II. Verbandsrat
§ 15 Zusammensetzung
Der Verbandsrat setzt sich zusammen aus
den Mitgliedern des Präsidiums,
11 Vertretern/innen der Sektionen, die von den Sektionenverbänden/Sektionentagen (§ 28 Nr. 1) zur Wahl vorgeschlagen werden; die Aufteilung richtet sich nach folgendem Schlüssel: Südbayerischer Sektionentag 3 Vertreter/innen, Nordbayerischer Sektionentag 2 Vertreter/innen, Landesverband Baden-Württemberg 2 Vertreter/innen, Sektionenverband Hessen-Pfalz-Saar, 1 Vertreter/in, Rheinisch-Westfälischer Sektionenverband 1 Vertreter/in, Nordwestdeutscher Sektionenverband 1 Vertreter/in, Ostdeutscher Sektionenverband 1 Vertreter/in.
den Vorsitzenden der Bundesausschüsse (§ 25 Nr. 2).
Die in Nummer 1 Buchstaben b und c genannten Mitglieder des Verbandsrates werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Am Ende der ersten Amtszeit ist eine einmalige Wiederwahl für eine weitere Amtszeit zulässig; eine erneute Wahl vor Ablauf von fünf Jahren ist ausgeschlossen. Die Amtszeiten beginnen mit dem Ende der Hauptversammlung, in der die Wahl stattgefunden hat.
Die Mitglieder des Verbandsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die in Nummer 1 Buchstaben b und c genannten Mitglieder des Verbandsrates sollen aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeit innerhalb einer Sektion praktische Erfahrungen mit den Aufgaben und Problemen der Sektionsarbeit besitzen und eine Funktion in einer Sektion oder in einem Zusammenschluss von Sektionen (§ 28) innehaben oder gehabt haben. Sie dürfen nicht gleichzeitig eine berufliche Funktion in einer Sektion oder Stiftung des DAV, einem Zusammenschluss von Sektionen, im DAV selbst oder in einem Unternehmen, an dem der DAV beteiligt ist, ausüben.
Wenn eines der in Nummer 1 Buchstaben b und c genannten Mitglieder des Verbandsrates durch Rücktritt oder Tod ausscheidet oder zum/zur Vizepräsidenten/in berufen wird (§ 11 Nr. 5), wird an dessen Stelle von der nächsten Hauptversammlung für den Rest seiner Amtsdauer ein neues Mitglied gewählt. Bis dahin und in Fällen langandauernder Verhinderung ersetzt der Verbandsrat das Mitglied durch Berufung eines Ersatzmitgliedes unter Berücksichtigung des vorschlagsberechtigten Sektionenverbandes/Sektionentages.
§ 16 Aufgaben
Der Verbandsrat hat die Aufgaben,
die Hauptversammlung einzuberufen und deren Tagesordnung festzusetzen,
Jahreshaushalt, Jahresrechnung und Jahresberichte der Hauptversammlung vorzulegen,
mittel- und langfristige Zielsetzungen und Aufgabenschwerpunkte zur Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorzubereiten,
die Jahresplanung einschließlich des Stellenplans aufzustellen,
über alle Angelegenheiten zu beraten und zu entscheiden, soweit sie vom Präsidium vorgelegt werden und nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind,
über die Verteilung der Mittel für Hütten, Wege und Kletteraniagen im Rahmen des beschlossenen Haushaltes zu beschließen,
über Aufnahme und Ausschluss von Sektionen und Stiftungen zu beschließen,
eigene Anträge an die Hauptversammlung zu stellen und Wahlvorschläge an die Hauptversammlung zu übermitteln,
über Anträge und Berufungen gegen Entscheidungen des Präsidiums zu beschließen,
Prüfungen aller Art anzuordnen und die Prüfungsberichte auszuwerten,
Entscheidungen im Rahmen des Haushaltsplans zu treffen, soweit der DAV mit einem Geschäftswert von mehr als Euro 500.000 verpflichtet wird,
über die Anstellung des/der Hauptgeschäftsführers/in zu beschließen,
die Mitglieder der Bundesausschüsse zu wählen,
die Mustersatzung für Zusammenschlüsse der Sektionen (§ 28) sowie andere Ordnungen und Richtlinien, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, zu beschließen.
§ 17 Geschäftsordnung
Der Verbandsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Sitzungen des Verbandsrates werden von dem/der Präsidenten/in, bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der jeweils ältesten Vizepräsidenten/in einberufen und geleitet. Sie finden nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal jährlich statt.
Zu den Sitzungen des Verbandsrates sind die Mitglieder mindestens drei Wochen vorher schriftlich oder in elektronischer Form einzuladen. Die Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor der Sitzung bekannt zu machen. Ein Beschluss kann auch dann wirksam gefasst werden, wenn sein Gegenstand nicht auf der Tagesordnung vorgesehen ist.
Der Verbandsrat muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Die Sitzung hat innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung stattzufinden.
An den Sitzungen des Verbandsrates nimmt der/die Hauptgeschäftsführer/in mit beratender Stimme teil, soweit nicht seine/ihre eigenen Angelegenheiten zu behandeln sind. Bei Bedarf kann der Verbandsrat auch Vertreter/innen von Kommissionen und Projektgruppen, hauptberuflich Mitarbeitende der Bundesgeschäftsstelle oder externe Fachleute beiziehen.
Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Beschlussfassung über Berufungen gegen Entscheidungen des Präsidiums und bei Beschlüssen gemäß § 16i) sind die Mitglieder des Präsidiums nicht stimmberechtigt. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Sitzungsleiter/in zu zeichnen ist.
Der/die Präsident/in, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die älteste Vizepräsident/in, können ausnahmsweise in dringlichen Fällen eine Beschlussfassung unter Fristsetzung auf schriftlichem Wege oder in elektronischer Form herbeiführen. Für einen derartigen Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen erforderlich. Fristüberschreitung gilt als Ablehnung.
Gegen die Entscheidungen des Verbandsrates steht den Sektionen und Stiftungen die Berufung an die Hauptversammlung zu, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Berufung ist an die auf die Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung folgende Hauptversammlung zu richten. Sie ist spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung einzulegen.
III. Hauptversammlung
§ 18 Teilnahme, Vorsitz
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Teilnahmeberechtigt sind die Vorsitzenden der Sektionen und die von ihnen beauftragten Sektionsmitglieder sowie die Vorstände der Stiftungen.
Teilnahmeberechtigt sind ferner
die Mitglieder des Verbandsrates,
die Rechnungsprüfer/innen,
die Sprecher/innen und Vorsitzenden der Sektionenverbände/Sektionentage und Landesverbände (§ 28 Nr. 1 und 2),
der/die Hauptgeschäftsführer/in und die von ihm/ihr beauftragten Mitarbeitenden der Bundesgeschäftsstelle,
Gäste auf Einladung des Präsidiums.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung hat der/die Präsident/in, im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die älteste anwesende Vizepräsident/in.
§ 19 Einberufung
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich statt. Sie wird vom Verbandsrat vorbereitet und einberufen.
Der Verbandsrat kann eine außerordentliche Hauptversammlung an einen von ihm zu bestimmenden Ort unter Angabe des Grundes und unter Festlegung einer von § 22 Nr. 2 abweichenden Antragsfrist einberufen. Er muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn ein Achtel der Sektionen mit einem Achtel der Gesamtstimmen des DAV nach dem Stand der letzten ordentlichen Hauptversammlung dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
Einberufung und Tagesordnung sind spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung in den „Mitteilungen des Deutschen Alpenvereins” oder durch Rundschreiben bekannt zu geben.
§ 20 Vertrauliche Vorbesprechung
Vor der Hauptversammlung kann eine vertrauliche Vorbesprechung des Verbandsrates mit den Stimmführern/Stimmführerinnen der Sektionen und Stiftungen stattfinden. Weitere Personen können vom Verbandsrat zur Teilnahme eingeladen werden.
§ 21 Aufgaben
Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen und zu beraten,
die Mitglieder des Präsidiums, des Verbandsrates, die Vorsitzenden der Bundesausschüsse und die Rechnungsprüfer zu wählen sowie den Wirtschaftsprüfer auf Vorschlag des Verbandsrates im Benehmen mit den Rechnungsprüfern zu bestellen,
das Präsidium und den Verbandsrat zu entlasten,
Beiträge, Umlagen und Mindestbeiträge nach § 8 und deren Fälligkeit festzusetzen,
über mittel- und langfristige Zielsetzungen und Aufgabenschwerpunkte zu beschließen,
die Jahresplanung entgegenzunehmen und den Haushaltsplan zu beschließen,
über die Einsetzung und Auflösung von Bundesausschüssen zu beschließen,
über Anträge, Anordnungen von Prüfungen und Berufungen gegen Entscheidungen des Verbandsrates zu beschließen,
über Satzungen, Ordnungen und Richtlinien, die für die Sektionen und deren Mitglieder bindenden Charakter haben, zu beschließen,
auf Vorschlag des Verbandsrates über die Verleihung der Ehrenpräsidentschaft und der Ehrenmitgliedschaft zu entscheiden,
den Ort der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu bestimmen; in dringenden Fällen kann das Präsidium die Bestimmung treffen,
über Satzungsänderungen nach § 23 zu beschließen,
über die Auflösung des Vereins nach § 30 und die Bestellung der Liquidatoren zu beschließen.
§ 22 Anträge
Antragsberechtigt in der Hauptversammlung sind die Sektionen und Stiftungen sowie der Verbandsrat.
Anträge der Sektionen und Stiftungen, die spätestens sechs Monate vor Beginn der Hauptversammlung beim Präsidium schriftlich eingehen, und Anträge des Verbandsrats sind auf die Tagesordnung zu setzen.
Selbständige Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind zu behandeln, sofern sie in der Hauptversammlung von einem Drittel der vertretenen Stimmen unterstützt werden und sie spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung dem Präsidium schriftlich mit Begründung vorgelegen haben.
Dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins, Änderung der Mitgliedsbeiträge, Beitragsbegünstigungen, Festsetzung von Mindestbeiträgen, Erhebung und Änderung von Umlagen und für Anträge, die den DAV finanziell belasten.
§ 23 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung werden von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen. Der Wortlaut der beantragten Satzungsänderungen ist den Sektionen und Stiftungen spätestens vier Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung bekannt zu geben.
Satzungsänderungen werden in den „Mitteilungen des Deutschen Alpenvereins” veröffentlicht.
§ 24 Abstimmung
Zur Abstimmung in der Hauptversammlung sind nur die als Stimmführer/innen bevollmächtigten Mitglieder der Sektionen und Stiftungen berechtigt. Eine Sektion oder Stiftung kann das Stimmrecht nur einheitlich ausüben lassen.
Die Vertretung kann auch auf ein Mitglied einer anderen Sektion schriftlich übertragen werden. Ein/e Stimmführer/in darf in diesem Fall jedoch nicht mehr als 80 Fremdstimmen vertreten, es sei denn, sie stammen von einer Sektion.
Die Mitglieder des Verbandsrates dürfen nicht Stimmführer/in sein.
Jede Sektion hat bei einer Zahl von
bis zu 200 Mitgliedern
für je angefangene 50 Mitglieder
eine Stimme,von 201 bis 1.500 Mitgliedern
für je weitere angefangene 100 Mitglieder
eine Stimme mehr,mehr als 1.500 Mitgliedern
für je weitere angefangene 200 Mitglieder
eine Stimme mehr.Das Stimmrecht richtet sich nach der Anzahl der im Vorjahr abgerechneten gültigen Mitgliederausweise für volljährige Mitglieder. Es steht einer Sektion nicht zu, wenn sie ihre fällig gewordenen Beitragsverpflichtungen gegenüber dem DAV nicht vollständig erfüllt hat.
Jede Stiftung hat fünf Stimmen.
Die Hauptversammlung beschließt, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Sind mehrere Vizepräsidenten zu wählen, wird jeder der Vizepräsidenten in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Bei jedem Wahlgang, ausgenommen der Wahl des/der Bundesjugendleiters/in, stehen sämtliche Kandidaten zur Wahl, die für dieses Vizepräsidenten-Amt vorgeschlagen worden sind.
Die Niederschrift über die Wahlen und die Beschlüsse der Hauptversammlung sind von dem/der Leiter/in der Versammlung zu unterzeichnen; die Sektionen und Stiftungen erhalten eine Abschrift.
D. Weitere Gremien
§ 25 Bundesausschüsse, Kommissionen, Projektgruppen
Bundesausschüsse, Kommissionen und Projektgruppen haben beratenden Charakter und werden nach Bedarf eingesetzt. Die Mitglieder dieser Gremien üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder der Bundesausschüsse und Kommissionen werden jeweils auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Mitglieder des Verbandsrates können an den Sitzungen dieser Gremien teilnehmen.
Für die Kernbereiche „Bergsport”, „Natur- und Umweltschutz”, „Hütten/Wege/Kletteranlagen”, „Kultur” sowie „Jugend” richtet die Hauptversammlung fünf Bundesausschüsse ein. Die Bundesausschüsse beraten das Präsidium bezüglich der strategischen Entwicklung im jeweiligen Kernbereich. Jeder Bundesausschuss wird dem Präsidiumsmitglied zugeordnet, das das Präsidium in seinem Geschäftsverteilungsplan bestimmt. Für den Bundesausschuss „Jugend” kann die Hauptversammlung ergänzende Bestimmungen treffen. Die Vorsitzenden der Bundesausschüsse werden von der Hauptversammlung, ihre übrigen Mitglieder vom Verbandsrat gewählt. Bundesausschüsse bestehen aus dem/der Vorsitzenden und weiteren vier bis acht Mitgliedern, die nach fachlicher Qualifikation auszuwählen sind und aus den Reihen der Sektionen kommen. Des Weiteren gehört das zuständige Präsidiumsmitglied dem Bundesausschuss mit Stimmrecht an. Zusätzlich entsendet die Jugend des DAV in die Bundesausschüsse, ausgenommen den Bundesausschuss Jugend, je ein stimmberechtigtes Mitglied.
Kommissionen werden vom Präsidium, gegebenenfalls auf Antrag des/der Hauptgeschäftsführers/-in, für die Erfüllung festgelegter Aufgaben eingesetzt und arbeiten den Geschäftsbereichen der Bundesgeschäftsstelle zu. Ihre Mitglieder werden vom Präsidium bestellt, ihre Vorsitzenden aus der Mitte der Mitglieder gewählt. Der/die Hauptgeschäftsführer/in bestimmt jeweils ein Mitglied der Geschäftsleitung bzw. eine/n zuständige/n Ressortleiter/in der Bundesgeschäftsstelle als stimmberechtigtes Mitglied der Kommissionen. Kommissionen sollen aus nicht mehr als zehn Mitgliedern bestehen, die je nach Aufgabe auf Grund fachlicher Qualifikation oder nach regionaler Herkunft auszuwählen sind.
Projektgruppen und deren Vorsitzende werden vom Präsidium, gegebenenfalls auf Antrag des/der Hauptgeschäftsführers/-führerin, für besondere, zeitlich begrenzte Vorhaben, längstens jedoch für zwei Jahre, eingesetzt. Sie setzen sich aus Fachleuten, vorrangig aus dem DAV, zusammen und bestehen in der Regel aus fünf Mitgliedern. Der/Die Hauptgeschäftsführer/in bestimmt einen/eine Mitarbeiter/in der Bundesgeschäftsstelle zum/zur Projektleiter/in.
§ 26 Rechnungsprüfer/innen
Die mindestens drei von der Hauptversammlung auf fünf Jahre gewählten ehrenamtlichen Rechnungsprüfer/innen haben das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und der Hauptversammlung jährlich Bericht zu erstatten. Sie werden durch eine/n Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin unterstützt, der/die von der Hauptversammlung im Benehmen mit den Rechnungsprüfern auf Vorschlag des Verbandsrates berufen wird.
E. Sonstige Einrichtungen
§ 27 Bundesgeschäftsstelle
Der Bundesgeschäftsstelle obliegt die Besorgung der laufenden Vereinsgeschäfte nach den Richtlinien und Weisungen des Präsidiums. Sie wird von dem/der Hauptgeschäftsführer/in geleitet.
Die hauptberuflich Mitarbeitenden werden im Rahmen des vom Verbandsrat beschlossenen Stellenplanes von dem/der Hauptgeschäftsführer/in angestellt, dessen/deren Vertreter/innen vom Präsidium im Einvernehmen mit dem/der Hauptgeschäftsführer/in.
§ 28 Zusammenschlüsse von Sektionen
Die Sektionen bilden auf regionaler Ebene Sektionenverbände/Sektionentage, die den Bereich mehrerer Bundesländer, eines Bundeslandes oder auch nur von Teilen eines Bundeslandes umfassen können. Die Sektionenverbände/Sektionentage bereiten die Hauptversammlung vor, unterbreiten Vorschläge für die Wahl des Verbandsrates und unterstützen die Sektionen bei der Erfüllung überörtlicher Aufgaben. Eigene Rechtspersönlichkeit oder Mitgliederrechte kommen den Sektionenverbänden/-Sektionentagen nicht zu.
Die Sektionen in den einzelnen Bundesländern können sich zu rechtsfähigen, gemeinnützigen Landesverbänden zusammen schließen. Diese haben vor allem die Aufgabe, die Interessen der Sektionen auf Landesebene, insbesondere gegenüber Behörden und Verbänden, namentlich auf den Gebieten des Sports und des Naturschutzes zu vertreten. Umfasst ein Landesverband mehr als drei Viertel der Sektionen eines Bundeslandes und stimmen die regionale Ausdehnung von Landesverband und Sektionenverband/Sektionentag überein, kann der Sektionenverband/Sektionentag dem Landesverband auch seine Aufgaben übertragen. Die Satzungen der Landesverbände bedürfen der Genehmigung des Präsidiums. Mitgliederrechte kommen den Landesverbänden nicht zu.
Die Sprecher/innen bzw. die Vorstände der Sektionenverbände/Sektionentage und der Landesverbände treten ein- bis zweimal jährlich zu einer Tagung zusammen, die dem gegenseitigen Informationsaustausch dient. An diesen Tagungen nehmen auch Mitglieder des Präsidiums sowie der/die Hauptgeschäftsführer/in oder die von ihm/ihr beauftragten Mitarbeitenden der Bundesgeschäftsstelle teil.
Sektionen oder von ihnen beauftragte Abteilungen von Sektionen können freiwillig eine rechtsfähige, gemeinnützige Vereinigung zur Wahrnehmung eng begrenzter Aufgaben, insbesondere zum Betrieb von Einrichtungen wie Geschäftsstellen, Hütten oder Kletteranlagen oder zur Erbringung von Dienstleistungen, bilden. Die Satzung einer derartigen Vereinigung bedarf der Genehmigung des Präsidiums.
§ 29 Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen dem DAV und seinen Mitgliedern (§ 5) über die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft und alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern untereinander werden im schiedsgerichtlichen Verfahren entschieden.
Für das Schiedsgericht gelten folgende Bestimmungen:
Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern/innen und einem/einer Vorsitzenden. Jede Partei ernennt einen/eine Schiedsrichter/in. Hat die klagende Partei ihren/ihre Schiedsrichter/in benannt, so hat die andere Partei ihren/ihre Schiedsrichter/in binnen vier Wochen ebenfalls zu benennen. Geschieht dies nicht, so kann die andere Partei das für den Sitz des Schiedsgericht zuständige Oberlandesgericht um die Bestellung bitten.
Die Schiedsrichter/innen bestellen einen/eine Vorsitzenden/e, der/die die Befähigung zum Richteramt haben muss. Einigen sie sich über diesen/diese nicht, so wird das für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Oberlandesgericht um die Bestellung des/der Vorsitzenden gebeten.
Der Sitz des Schiedsgerichts ist München. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 1042 ff. der Zivilprozessordnung..
Die Mitglieder des Schiedsgerichts, mit Ausnahme des/der Vorsitzenden, müssen Mitglieder einer Sektion des DAV sein; sie dürfen nicht Mitglied der streitenden Parteien und nicht Mitglied eines ihrer Organe sein. Dies gilt nicht für die ausgeschlossene oder ausgeschiedene Sektion oder Stiftung bei einem Streit nach § 9 Nr. 3 und 4 der Satzung.
Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtswegs.
F. Schlussbestimmungen
§ 30 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des DAV entscheidet die ordentliche Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Ist weniger als die Hälfte der Sektionen und Stiftungen in der Hauptversammlung vertreten, so kann die Auflösung nur von einer innerhalb vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der in ihr vertretenen Stimmen beschlussfähig; hierauf muss in der Einladung hingewiesen sein.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten in den Alpen.
Beschlüsse über die Verteilung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 31 Übergangsregelungen
Die Ämter der Vorsitzenden und der Mitglieder des Verwaltungs- und Hauptausschusses sowie der Beauftragten und der Mitglieder der Ausschüsse gemäß § 27 der Satzung vom enden am .
Die ordentliche Hauptversammlung des Jahres 2003 wählt die Mitglieder des Präsidiums für die am beginnende Amtszeit.
Die ordentliche Hauptversammlung des Jahres 2003 wählt die übrigen Mitglieder des Verbandsrates für die am beginnende Amtszeit, und zwar mit folgender Maßgabe:
von den 11 der von den Sektionenverbänden/Sektionentagen vorgeschlagenen Mitgliedern (§ 15 Nr. 1 Buchstabe b) werden je zwei oder drei Mitglieder auf die Dauer eines Jahres bzw. von zwei, drei, vier und fünf Jahren gewählt,
von den Vorsitzenden der bis zu acht Bundesausschüsse (§ 15 Nr. 1 Buchstabe c) werden je zwei auf die Dauer von zwei, drei, vier und fünf Jahren gewählt.
Die Sektionenverbände/Sektionentage unterbreiten hierzu ihre Wahlvorschläge bis zum .
Rumpfamtszeiten nach Nr. 3 von weniger als fünf Jahren werden für Wahlen und Wiederwahlen nach dieser Satzung nicht angerechnet, werden aber bei der Stufung von Amtszeiten berücksichtigt.
Die vor dem geleisteten Amtszeiten werden für Wahlen und Wiederwahlen nach dieser Satzung nicht angerechnet. Insgesamt dürfen die zusammengerechneten Amtszeiten in einem Amt die Dauer von 15 Jahren nicht übersteigen.
§ 32 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde von der Hauptversammlung am beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom in der Fassung vom außer Kraft.
Abweichend von Nummer 1 tritt mit Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister
§ 14 Nr. 1 der Satzung vom hinsichtlich der Wahl des Hauptgeschäftsführers außer Kraft und
§ 16 Buchstabe k) dieser Satzung hinsichtlich der Anstellung des/der Hauptgeschäftsführers/in mit der Maßgabe in Kraft, dass die Anstellung in der Zeit bis zum dem Verwaltungsausschuss nach Beschlussfassung des Hauptausschusses im Sinne der Satzung vom anstelle des Präsidiums und des Verbandsrates obliegt.
Änderung HV Dresden am
Änderung HV Berchtesgaden am
Änderung HV Bad Kissingen am
Änderung HV Fürth am
Änderung HV Jena am
Änderung HV Kempten am
Oberfinanzdirektion Münster v. - S 7210 - 101 - St 44 - 32S 2729 - 225 - St 13 - 33
Fundstelle(n):
EAAAD-80490