Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 7359 A - 37 - St 113

Vorsteuer-Vergütungsverfahren; Vorsteuer-Vergütung im Drittland

Bezug: BStBl 2009 I S. 1520

Bezug:

Allgemeines

Das Verzeichnis der Länder, mit denen Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG besteht, ist dem als Anlage 1 beigefügt.

Die gesetzlichen Änderungen des Umsatzsteuer-Vergütungsverfahrens ab dem betreffen nicht die Erstattung der Umsatzsteuer, die im Inland ansässige Unternehmen in Drittländern gezahlt haben. Für die Erstattung dieser Umsatzsteuer sind wie bisher Erstattungsanträge an die jeweiligen Erstattungsbehörden im Drittland zu stellen.

1. Zentrale Erstattungsbehörden für die Erstattung von Vorsteuern im Drittland

Für einige zentrale Erstattungsbehörden im Drittland sind die Anschriften bekannt. Diese können im Internet unter www.bzst.de/Steuern International/Umsatzsteuervergütung/Inländische Unternehmer abgerufen werden. Bei Drittländern, die keine zentrale Erstattungsbehörde mitgeteilt haben, muss der Unternehmer diese im jeweiligen Drittland selbst erfragen.

2. Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)

2.1 Allgemeines

Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Beantragung der Vergütung von Vorsteuerbeträgen in den o. g. Drittländern eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, ist nach Abschn. 244 Satz 1 UStR von dem zuständigen Finanzamt eine Bescheinigung auszustellen.

Gemäß der Neuregelung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens ab hat das zuständige Finanzamt dem Unternehmer für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr zu bescheinigen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist. Mit der Weiterleitung des Vergütungsantrags an den Mitgliedstaat der Erstattung bestätigt das BZSt die Unternehmereigenschaft (vgl. Rz. 33 des o. a. hierzu Karte 2). Die Ausstellung einer Bescheinigung beschränkt sich daher auf die Fälle der Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittland.

2.2 Vordruckmuster

Diese Bescheinigung ist ausschließlich nach dem in Abschn. 242 Abs. 6 UStR genannten Muster des Vordrucks USt 1 TN – Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer), der als WiF – Vorlage unter „USt_Nachweis_der_Eintragung_als_Stpfl_Vergütungsverfahren – Nr. 43 44 00 0” zur Verfügung steht, auszustellen (vgl. hierzu auch sowie USt-Kartei zu § 18 – S 7359 – Karte 3).

Das Vordruckmuster beinhaltet Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung. Danach verliert die Bescheinigung ein Jahr nach Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit.

Ferner dient die Bescheinigung ausschließlich zum Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) zur Vorlage im Verfahren zur Erstattung der Umsatzsteuer in anderen Staaten. Aus diesem Grunde bescheinigt die zuständige deutsche Finanzbehörde lediglich, dass der Antragsteller im Inland ansässig und unter einer Steuernummer eingetragen ist.

Der Vordruck USt 1 TN darf daher weder als Nachweis über die Eintragung als Steuerpflichtiger bei dringlichem Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr., wenn der Antragsteller umsatzsteuerlich noch nicht erfasst ist (vgl. USt-Kartei § 18 – S 7340 – Karte 5), noch zur Bescheinigung der Unternehmereigenschaft für andere Zwecke (vgl. USt-Kartei § 27a – S 7427c – Karte 2) verwendet werden.

2.3 Versagung der Ausstellung einer Bescheinigung

Die Bescheinigung darf grundsätzlich nur vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern erteilt werden.

Sie darf somit in folgenden Fällen nicht erteilt werden:

  • Der Unternehmer führt nur steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerausschluss aus.

  • Der Unternehmer wendet die Besteuerung nach § 19 UStG oder nach § 24 Abs. 1 UStG (siehe aber nachfolgende Tz. 3.4) an.

2.4 Durchschnittssatzbesteuerung – Überschreiten der Erwerbsschwelle

Sofern ein Unternehmer seine Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 24 Abs. 1 UStG der Besteuerung unterwirft und Lieferungen von pauschalierenden Landwirten in anderen Mitgliedstaaten erhält sowie mit seinen innergemeinschaftlichen Erwerben die Erwerbsschwelle des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG überschreitet, kann es zu einer nicht systemgerechten Doppelbelastung des deutschen Unternehmers mit Umsatzsteuer kommen.

In solchen Fällen kann zur Durchführung des Vergütungsverfahrens entgegen der obigen Tz. 2 ebenfalls eine Unternehmerbescheinigung erteilt werden. Aus dieser muss sich aber ergeben, dass der Unternehmer seine Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 24 Abs. 1 UStG (Artikel 25 der 6. EG-RL) besteuert und zur Besteuerung seiner innergemeinschaftlichen Erwerbe wegen Überschreitens der Erwerbsschwelle verpflichtet ist.

Die ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden. Änderungen sind in kursiver Schrift dargestellt.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 7359 A - 37 - St 113

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
USt-Kartei HE § 18 UStG Fach S 7359 Karte 1
HAAAD-80489