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BGH Beschluss v. - IX ZR 250/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Frankfurt/Main, 17 U 5/09 vom LG Gießen, 4 O 6/06 vom

Gründe

Nach § 4 Abs. 1 ZPO sind Zinsen bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Dies ist auch der Fall, wenn sie ausgerechnet und mit der Hauptforderung in einem einheitlichen Zahlungsantrag zusammengefasst werden (, NJW-RR 1995, 706, 707; Beschluss vom - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015). Nebenforderungen verlieren hingegen ihren unselbständigen Charakter, wenn sie als Hauptforderung geltend gemacht werden (Musielak/Heinrich, ZPO 7. Aufl. § 4 Rn. 10). Im Streitfall wurde die Zinsforderung über 49.927,77 € nicht als Nebenforderung in die Hauptforderung eingerechnet, sondern als selbständiger Anspruch unter einem eigenständigen Klageantrag verfolgt. Deswegen ist § 4 Abs. 1 ZPO hier nicht einschlägig.

Fundstelle(n):
MAAAD-80311