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FG Saarland 07.12.1999 1 K 167/90

Finanzgerichtsordnung; | Vorlage an den Europäischen Gerichtshof oder Bindung an BFH-Urteil (§ 126 Abs. 5 FGO)

Hat der BFH im Revisionsverfahren eine Rechtsfrage nicht dem EuGH vorgelegt, sondern sich auf die Aufhebung und Zurückverweisung des erstinstanzlichen Urteils beschränkt, so ist das FG aufgrund der Bindungswirkung der Revisionsentscheidung nach § 126 Abs. 5 FGO gehindert, den EuGH anzurufen ().

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