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BFH 30.01.2002 X R 56/99

Einkommensteuer; | Veräußerung des Geschäftswerts nach Betriebsaufgabeerklärung und Betriebsverpachtung (§§ 16, 24, 34 EStG)

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Veräußerung des Geschäftswerts nach Erklärung der Betriebsaufgabe und anschließender Betriebsverpachtung im Ganzen führt zu nachträglichen, nicht nach den §§ 16 und 34 EStG steuerbegünstigten Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. von § 24 Nr. 2 i. V. mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. (2) Ein originärer wie ein derivativer Geschäftswert ist bei der Ermittlung des Aufgabegewinns nach erklärter Betriebsaufgabe im Rahmen der Verpachtung des Gewerbebetriebs nicht anzusetzen (Hinweis auf , BStBl 1979 II S. 99; v. - X R 49/87, BStBl 1989 II S. 606). (3) Sowohl ein selbstgeschaffener als auch ein entgeltlich erworbener Geschäftswert ist nicht privatisierbar. Er kann nicht durch Erklärung des Stpfl. in das Privatvermögen ü...BStBl 2001 II S. 771BStBl 1994 II S. 564BStBl 1993 II S. 509BStBl 1994 II S. 922

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