BGH Beschluss v. - IX ZB 96/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Wilhelmshaven, 10 IN 50/07 vom LG Oldenburg, 6 T 221/10 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Der angefochtene Beschluss ist nicht deswegen aufzuheben, weil der maßgebliche Sachverhalt nicht wiedergegeben wäre (vgl. , ZInsO 2010, 345 Rn. 3; vom - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; st. Rspr.). Die für die Bemessung des Kostenvorschusses maßgeblichen Tatsachen brauchten in der Entscheidung nicht angegeben zu werden, zumal die Schuldnerin die Angemessenheit des Vorschusses nicht bestritten hatte. Selbst wenn insoweit eine Unvollständigkeit vorläge, rechtfertigte dies nicht die Beurteilung, dass die Entscheidung nicht mit den erforderlichen Gründen versehen wäre.

Die Frage, ob die Mitteilung der Höhe eines Kostenvorschusses nach § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO grundsätzlich mit einer Fristsetzung verbunden werden muss, stellt sich nicht. Nachdem die Schuldnerin mitgeteilt hatte, sie sei zurzeit nicht in der Lage, den Vorschuss aufzubringen, durfte das Beschwerdegericht über die Beschwerde der Schuldnerin entscheiden. Verfahrensgrundrechte der Schuldnerin hat es dabei nicht verletzt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund-

sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Fundstelle(n):
XAAAD-80102