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NWB direkt Nr. 15 vom Seite 380

Arbeitsmittel im Lohnsteuerrecht

Dr. Stephan Geserich

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB GAAAD-79867 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Arbeitsmittel alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich – oder doch nahezu ausschließlich – und unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen. Damit kann letztlich jedes Wirtschaftsgut ein Arbeitsmittel sein. Voraussetzung ist allerdings, dass es vom Steuerpflichtigen weitaus überwiegend beruflich verwendet wird. Eine geringfügige (tatsächliche) private Mitbenutzung (10 %) des Arbeitsmittels ist unschädlich.

Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter

[i]Gemischte Aufwendungen können aufgeteilt werdenAufwendungen für gemischt genutzte Arbeitsmittel sind in als Werbungskosten abziehbare sowie in privat veranlasste und damit nicht abziehbare Teile aufzuteilen. Es sei denn, es ist gesetzlich etwas anderes geregelt oder es handelt sich um Aufwandspositionen, die durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten oder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Ist eine Aufteilung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, sind die „Verwendungsanteile” zu schätzen. Fehlt es an einer geeigneten Schätzungsgrundlage oder sind die Veranlassungsbeiträge untrennbar...

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