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Mietrecht | Minderung für heiße Praxisräume nur im Sommer
Wirkt sich in einem Gewerberaummietvertrag ein Mangel nur periodisch erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache aus, ist der Mietzins auch nur in diesem Zeitraum kraft Gesetzes herabgesetzt. Der Streit betraf die Mietminderung für Räume zum Betrieb einer Kinderarztpraxis, die im Sommer wegen zu hoher Temperaturen (und fehlender Klimatisierung) nur eingeschränkt genutzt werden konnten; das Minderungsrecht des Mieters bestand nicht in den Monaten ab September.