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Lohnsteuer | Dienstwagennutzung und 0,03-%-Regelung
Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend mit der 1-%-Regelung besteuert, erhöht sich der so ermittelte Betrag um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch dafür genutzt werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Der BFH hatte hierzu mehrfach entschieden, dass dieser geldwerte Vorteil einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Zur Ermittlung des Zuschlags ist nach Auffassung des BFH eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer möglich. Diese Auffassung widersprach der (bisher...