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FG Münster 24.02.2011 11 K 4489/09 F, NWB 15/2011 S. 1226

Einkommensteuer | Kosten des Erststudiums sind keine Werbungskosten

Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium oder eine erstmalige Ausbildung können nach dem grds. nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Zwar können beruflich veranlasste Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme Werbungskosten darstellen. Einem entsprechenden Abzug steht im Streitfall jedoch die Regelung des § 12 Nr. 5 EStG entgegen, da die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat. Die Rechtsprechung des BFH, nach der die Regelung verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass sie einen Abzug von Ausbildungskosten im Zusammenhang mit einem Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung nicht verbiete (, BStBl 2010 II S. 816), ist auf das nach dem Abitur aufgenommen...

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