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BdF - IV B 2 -InvZ 1010 - 66/86 BStBl 1987 I S. 51

Gewährung von Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz und nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes

Das Investitionszulagengesetz 1986 (InvZulG 1986) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1986 I S. 231 – BStBl 1986 I S. 56) und § 19 des Berlinförderungsgesetzes 1987 (BerlinFG 1987) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1986 I S. 2415 – BStBl 1987 I S. 4) sehen für bestimmte Investitionen die Gewährung von Investitionszulagen vor. Die Investitionszulagen werden aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gewährt. Das Investitionszulagengesetz und § 19 BerlinFG sind Steuergesetze. Die darin verwendeten Begriffe sind grundsätzlich nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen ( BStBl 1985 II S. 309 und vom  – BStBl 1986 II S. 367). Die genannten Gesetze stimmen in zahlreichen Einzelvorschriften überein; höchstrichterliche Entscheidungen zu solchen Einzelvorschriften gelten deshalb grundsätzlich sowohl für das Investitionszulagengesetz als auch für § 19 BerlinFG.

Hinsichtlich der Anwendung des § 4b InvZulG 1982 in Verbindung mit den §§ 5 und 5a InvZulG 1982 in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1982 I S. 646 – BStBl 1982 I S. 562) gelten weiterhin die Regelungen der (BStBl 1982 I S. 569), vom (BStBl 1982 I S. 775), vom (BStBl 1983 I S. 97) und vom (BStBl 1986 I S. 547) sowie die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder.

Bei der Anwendung der §§ 1, 4 und 4a InvZulG 1986 in Verbindung mit den ...

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BMF v. 31.12.1986 - IV B 2 -InvZ 1010 - 66/86

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