BGH Beschluss v. - V ZB 162/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Braunschweig, 3 T 1022/09 vom AG Wolfsburg, 3a XIV 14 vom

Gründe

Die zulässige, weil innerhalb der in § 234 ZPO bestimmten Frist bei Gericht eingegangene Gegenvorstellung (vgl. , MDR 2001, 1007) gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenvorstellung - ohne Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO).

1. Der Betroffene hat zwar ein Interesse daran, nicht allein deshalb, weil Abschiebungshaft angeordnet worden ist, für den Zeitraum der Strafhaft zu Kosten des Haftvollzugs durch die Ausländerbehörde herangezogen zu werden. Dieses Kosteninteresse vermag jedoch die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen. Dieses Rechtsmittel ist, wenn - wie hier - die Hauptsache erledigt ist, nämlich nur unter der Voraussetzung statthaft, dass ein als berechtigt anzuerkennendes Interesse nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG an der Feststellung einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts geltend gemacht werden kann. Daran fehlt es, wenn der Betroffene in dem Anordnungszeitraum eine Freiheitsstrafe verbüßte.

2. Sollte der Betroffene - wie in der Gegenvorstellung angedeutet - von der Beteiligten zu 2 gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu den Kosten der Abschiebungshaft herangezogen werden, hätte er seine Einwendungen gegen den Leistungsbescheid der Ausländerbehörde nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG 123, 382, 384; 124, 1, 4 ff. - zur gleichlautenden Vorschrift in § 83 Abs. 4 AuslG) mit den nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend zu machen (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom - 4 K 791/06, Rn. 21 ff.; , Rn. 14 ff.).

Fundstelle(n):
DAAAD-79936