BGH Beschluss v. - 3 StR 36/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Oldenburg vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten, im Revisionsverfahren eine Hauptverhandlung durchzuführen und über diesen Antrag vor der Sachentscheidung zu befinden, war nicht zu entsprechen (vgl. ; jeweils mwN).

Fundstelle(n):
ZAAAD-79933