Einkommensteuerschulden eines nach Einsetzung des Insolvenzverwalters weiterpraktizierenden Freiberuflers als Masseschulden
im Insolvenzverfahren
Leitsatz
1) Praktiziert ein insolventer Freiberufler entgegen dem erklärten Willen des Insolvenzverwalters mit seinem unpfändbaren
Praxisvermögen weiter, so entstehen die Einkommensteuerschulden auf den Honoraren nicht im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO
durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse, sondern aufgrund der eigenen Tätigkeit des Freiberuflers.
Sie sind daher keine Masseschulden.
2) Im Streitjahr 2004 bestand noch keine Regelung des § 35 Abs. 2 InsO, nach der der Insolvenzverwalter dem Schuldner gegenüber
zu erklären hätte, ob Vermögen aus dessen selbständiger Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört oder nicht. Unterbleibt dies,
so liegt darin jedenfalls keine Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1257 Nr. 14 RAAAD-79859
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