1.Abweichend von § 3a Abs. 1 S. 1 UStG bestimmt § 3a Abs. 3 S. 1 UStG für einzelne in § 3a Abs. 4 UStG katalogmäßig aufgezählte
sonstige Leistungen an einen Unternehmer den Leistungsort danach, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Diese Ausnahmevorschrift
steht jedoch wiederum unter dem Vorbehalt, dass die erbrachten Leistungen nicht unter die in § 3a Abs. 2 UStG genannten sonstigen
Leistungen einzuordnen sind.
2. Die Spezialregelungen für die Bestimmung des Leistungsortes sind jedoch – anders als die Steuerbefreiungsvorschriften im
Verhältnis zur Steuerpflicht von Umsätzen – keine Ausnahmen von der allgemeinen Regelung des § 3a Abs. 1 UStG und sind deswegen
– anders als die Regelungen über Steuerbefreiungen – grundsätzlich auch nicht eng auszulegen (vgl. , SPI, Slg. 2001, I-2361;UR 01, 204 zum Verhältnis Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie, auf denen § 3a Abs.
1 und Abs. 2ff. beruhen).
Tatbestand
Fundstelle(n): PAAAD-79851
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Online-Dokument
FG München, Beschluss v. 01.02.2011 - 14 V 2914/10
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