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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 16 K 4953/08 Kg

Gesetze: EStG § 1 Abs. 3EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 14 Nr. 1 Buchst. a VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 14a Nr. 1 Buchst. a

Kindergeldanspruch eines polnischen Staatsbürgers bei kurzfristiger Tätigkeit im Inland – Anspruchsausschluss bei Mitgliedschaft in der polnischen Sozialversicherung

Leitsatz

  1. Der Anspruch eines unbeschränkt steuerpflichtigen polnischen Arbeiternehmers mit Familienwohnsitz in Polen auf deutsches Kindergeld während einer kurzfristigen nichtselbständigen Tätigkeit im Inland wird durch das europäische Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen, wenn er für den Anspruchszeitraum auf Grund seiner im Übrigen in Polen ausgeübten unselbständigen Tätigkeit in der polnischen Sozialversicherung sozialversichert ist, keine Beiträge in die deutsche Sozialversicherung entrichtet und deshalb für das Arbeitsverhältnis vorrangig und ausschließlich polnisches Sozialversicherungsrecht gilt.

  2. Deutsches Kindergeldrecht ist mangels eines Anwendungsbefehls zugunsten des nationalen Rechts in §§ 62 ff. EStG nicht anwendbar, wenn nach der VO (EWG) 1408/71 das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwendbar ist.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 15/2011 S. 1228
GAAAD-79841

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.09.2010 - 16 K 4953/08 Kg

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