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Eigenkapitalersatzrechtliche Bindung von Forderungen im Cash-Pool
Wird eine Schuld der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter übernommen, die eigenkapitalersatzrechtlich gebunden ist, ist auch eine zum Ausgleich der Schuldübernahme durch Anerkenntnis begründete Forderung des Schuldübernehmers gegen die Gesellschaft eigenkapitalersatzrechtlich gebunden. Den eigenkapitalersetzenden Charakter eines Darlehens kann die Gesellschaft nach der Abtretung der Rückzahlungsforderung auch dem Zessionar entgegen halten. Der Streitfall betraf eine deutsch-österreichische Holding, auf deren Töchter teilweise deutsches Gesellschaftsrecht anzuwenden war; auf diesen vorliegenden „Altfall” war noch das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der Novellenregeln (§§ 32a, 32b GmbHG a. F.) und der Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a. F. analog) anzuwenden (