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Untreue des Geschäftsführers bei Bestellung von Sicherheiten
Der Geschäftsführer einer GmbH macht sich wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar, wenn er ohne die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung der Gesellschafter Dritten gegenüber aus dem Vermögen der GmbH Sicherheiten bestellt. Die mutmaßliche Einwilligung der Mehrheitsgesellschafter reicht nicht aus, um den Strafbarkeitsvorwurf zu entkräften, wenn tatsächlich keine Gesellschafterversammlung mit diesem Gegenstand stattgefunden hat. Der Beschluss war kein Strafausspruch, sondern ließ die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zu und bedeutete damit nur die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Geschäftsführer. Dieser hatte ein Festgeldkonto der GmbH zur Absicherung eines KfW-Kredits verpfändet und eine Grundschuld auf dem Grundstück der GmbH abgetreten (LG Kleve, Beschluss vom...