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Ringweise Anteilsübertragungen sind nicht grundsätzlich Gestaltungsmissbrauch
BFH erlaubt Anteilsübertragungen zur Verlustnutzung
Veräußert ein Gesellschafter seine Beteiligung i. S. des § 17 EStG unterhalb der Anschaffungskosten, realisiert er einen steuerrelevanten Verlust, soweit nicht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 6 EStG erfüllt sind. Dieser Verlust kann im Rahmen des (Halbeinkünfte- bzw.) Teileinkünfteverfahrens genutzt werden. Der BFH hat klargestellt, dass die Veräußerung von Anteilen und der anschließende Kauf von Anteilen an derselben Gesellschaft selbst dann keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt, wenn Anteile in gleicher Beteiligungshöhe veräußert und erworben werden (sog. ringweise Anteilsübetragungen).
Ringweise Anteilsübertragungen
Die Kläger waren Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie waren zusammen mit sechs weiteren Gesellschaftern an einer im Jahr 2000 gegründeten GmbH beteiligt, die fast ausschließlich mit Aktien am neuen Markt gehandelt hat. Jeder Gesellschafter hielt eine Beteiligung von 14,29 %. Ende 2001 war das Kapital von ursprünglich 350.000 € auf einen Wert in Höhe von 48.355,80 € zusammengeschmolzen.
Mit Verträgen v. 14. und veräußerten sechs der sieben Gesellschafter ihre jeweilige Beteiligung reihum an einen anderen Mitgesellschafter und erwar...