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Zuordnungswahlrecht bei gemischtgenutzten Gebäuden
Vorsteuerabzug einer GmbH aus den Herstellungskosten eines ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für private Wohnzwecke überlassenen Gebäudes
Der BFH hat klargestellt, dass das Zuordnungswahlrecht bei einer gemischten Verwendung eines Gegenstands nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für juristische Personen des Privatrechts besteht und sich der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten danach richtet, inwieweit der dem Unternehmensvermögen zugeordnete Gegenstand zu Ausgangsumsätzen genutzt wird, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Spedition in der Rechtsform einer GmbH. Sie erwarb ein Grundstück, das sie zunächst für ihre Speditionszwecke nutzte. Das auf dem Grundstück befindliche Wohngebäude wurde bis auf die Kellerdecke abgerissen und anschließend mit einem neuen Wohnhaus bebaut, das von den miteinander verheirateten Geschäftsführern der Klägerin privat genutzt wird.
Teilweise unternehmerische Nutzung für Zuordnung zum Unternehmensvermögen maßgebend
Das Zuordnungswahlrecht besteht nur, wenn zumindest eine teilweise unternehmerische Nutzung vorliegt. Wird dagegen das Gebäude ausschließlich für nichtunternehmerische Zwecke genutzt, ist es nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers angeschafft. Eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen scheidet daher aus. In die...