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BGH 28.01.2002 II ZR 239/00

Steuerberatung; | Kündigung einer zweigliedrigen Sozietät

Ein Personengesellschaftsverhältnis kann gekündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Gesellschaft nicht mehr zugemutet werden kann, wobei alle Einzelumstände des Falls in eine Gesamtabwägung einzubeziehen sind. Unzumutbarkeit tritt ein, wenn eine gesellschaftsrechtliche Pflicht durch ein vorausgegangenes Verhalten so schwer wiegend verletzt wurde, dass infolge des dadurch verursachten Zerwürfnisses eine Zusammenarbeit nicht vertrauensvoll fortgesetzt werden kann. Ein solches pflichtwidriges Verhalten kann u. a. darin gesehen werden, dass Daten und Unterlagen der Sozietät entzogen und in einem Mandantenrundschreiben auf diesen Umstand zusammen mit dem Angebot, insoweit die laufende steuerliche Beratung fortzusetzen, hingewiesen wurde (

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