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Sozialrecht | Studiengebühren von 500 € je Semester kein BAföG-Härtefall
Auszubildende, die Studienbeiträge von bis zu 500 € je Semester zahlen müssen, können insoweit keinen sog. Härtefallfreibetrag nach § 23 Abs. 5 BAföG bei der Einkommensberechnung geltend machen, der zu einem höheren BAföG-Leistungsbezug führen würde. Gerade im Hinblick auf die Deckung dieser Ausbildungskosten ist die Inanspruchnahme eines (öffentlich-rechtlichen) Studiendarlehens möglich und auch zumutbar, so das Gericht.