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Doppelbesteuerung | Besteuerungsrecht für Bezüge nach dem sog. Blockmodell bei Altersteilzeit
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Bezüge, welche ein in Frankreich ansässiger Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für eine in Deutschland ausgeübte nichtselbständige Arbeit während der Freistellungsphase nach dem sog. Blockmodell im Rahmen der Altersteilzeit erhält, sind keine Ruhegehälter, sondern nachträglicher Arbeitslohn, der als solcher in Deutschland zu versteuern ist. (2) Freiwillige Zuschüsse zu einer Krankenversicherung, die ein inländischer Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer für dessen Versicherung in der französischen gesetzlichen Krankenversicherung („CPAM”) leistet, sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG 2002 steuerfrei (Anschluss an , BStBl 2004 II S. 1014; v. 28. 5. 2009 - VI R 27/06, BStBl 2009 II S. 857).