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Abschreibungen
Rechtsprechungsentwicklungen und Steuerstreitfragen
[i] infoCenter-Beitrag „Abschreibung” NWB DAAAB-04763 Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Unternehmen länger als ein Jahr zur Erzielung von Einkünften eingesetzt, dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht im Jahr der Anschaffung/Herstellung komplett als Aufwand verbucht werden. Handelsrechtlich müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch planmäßige Abschreibungen auf die Jahre der Nutzung verteilt werden (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB). Anstatt des Begriffs der planmäßigen Abschreibung verwendet das Steuerrecht den der Absetzungen für Abnutzung (AfA) und meint damit im Grunde dasselbe. Steuerlich wird die planmäßige Abschreibung also als AfA (§ 7 Abs. 1 Satz 1–4 EStG, § 7 Abs. 2–5a EStG) oder – bei Wirtschaftsgütern mit Substanzverbrauch – als Absetzung für Substanzverringerung (§ 7 Abs. 6 EStG) bezeichnet. Zentrale Vorschrift für die AfA ist § 7 EStG. Der BFH und die Finanzgerichte haben in der jüngeren Vergangenheit eine Reihe von praxisrelevanten Entscheidungen getroffen, die AfA-Fragen zum Gegenstand haben. Auch der Gesetzgeber hat die AfA-Vorschriften in letzter Zeit mehrfach geändert, z. B. für die degressive AfA. Mit dem folgenden Musterfall werden für die Praxis bedeutsame Neuerungen und Rechtsentwicklungen aufgezeigt.