Bekanntmachung über die Steuerberaterprüfung 2010
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder werden nachstehend die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Teils der Steuerberaterprüfung 2010 veröffentlicht.
Steuerberaterprüfung 2010 Prüfungsaufgabe aus dem Verfahrensrecht und anderen Steuerrechtsgebieten
Teil I: Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung
Sachverhalt:
Susi Wong (S. W.) ist Taiwanesin und lebt seit ihrer Geburt in Deutschland.
Sie betreibt in Würzburg (Bundesland Bayern) ein China-Restaurant. Das Lokal mit dem Namen „Kanton” befindet sich in der Röntgenstraße 27, ihre Wohnung befindet sich im Mehrfamilienhaus, Röntgenstraße 29.
Susi Wong ist im Finanzamt Würzburg als Steuerpflichtige dadurch aufgefallen, dass sie die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 2008 nur sporadisch abgegeben und die Steuerschuld nur schleppend bezahlt hat.
Das Finanzamt hat auf die Unregelmäßigkeiten aber sofort reagiert und hat für die Voranmeldungszeiträume, für die keine Voranmeldungen abgegeben waren, zeitnah Schätzungsbescheide der jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungen erlassen.
Für den Veranlagungszeitraum 2008 hat Susi Wong trotz mehrmaliger Erinnerungen zunächst keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben.
Deshalb hat das Finanzamt Würzburg einen Umsatzsteuerbescheid 2008 unter Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne des § 164 Abs. 1 AO erlassen und die Besteuerungsgrundlagen geschätzt.
Es sind nur dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegende Umsätze i. H. v. 360 000 € und Vorsteuerbeträge i. H. v. 25 000 € geschätzt und ein Umsatzsteuerüberschuss i. H. v. 43 400 € festgesetzt worden.
Als Schätzungsgrundlagen dienten die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die entsprechenden Schätzungsbescheide der Umsatzsteuervorauszahlungen 2008 und zusätzlich ein angemessener Sicherheitszuschlag.
Dieser Umsatzsteuerbescheid 2008 entsprach den gesetzlichen Form- und Inhaltsvorschriften und wurde am mit der Post an die Geschäftsanschrift von Susi Wong versandt.
Im Bescheid war vermerkt:
„Die Steuerfestsetzung steht unter Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abs. 1 AO, da die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Dadurch ist Ihre Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung 2008 nicht erfüllt, Sie werden letztmals aufgefordert, die Umsatzsteuerjahreserklärung 2008 bis spätestens abzugeben.”
Als im Februar 2010 immer noch keine Umsatzsteuerjahreserklärung 2008 von Susi Wong im Finanzamt Würzburg eingegangen war, hob der Bearbeiter mit Schreiben vom den Vorbehalt der Nachprüfung im Umsatzsteuerbescheid 2008 vom auf.
Das Schreiben war mit der Rechtsbehelfsbelehrung für Steuerbescheide versehen und am an die Geschäftsadresse von Susi Wong versandt worden.
Am ging beim Finanzamt Würzburg die Umsatzsteuererklärung 2008 von Susi Wong ein.
Steuerberater Sebastian Sommer hatte die Steuererklärung erstellt und dies mit seinem Kanzleistempel in dem dafür auf dem Erklärungsvordruck vorgesehenen Kästchen beurkundet. Susi Wong war bisher nicht steuerlich beraten, Sommer war erstmals für Susi Wong tätig geworden.
Es wurden nur dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegende Umsätze i. H. v. 480 000 €, die daraus resultierende Umsatzsteuer i. H. v. 91 200 € und Vorsteuer i. H. v. 50 000 € erklärt. Es wurde ein Umsatzsteuerüberschuss i. H. v. 41 200 € ausgewiesen.
Am ging ein Umsatzsteuerbescheid 2008 des Finanzamtes Würzburg für Susi Wong zur Post.
Darin waren die Umsätze mit dem Regelsteuersatz auf 480 000 € und eine Umsatzsteuer i. H. v. 91 200 € festgestellt worden. Nach Abzug von Vorsteuer i. H. v. 25 000 € war ein Umsatzsteuerüberschuss i. H. v. 66 200 € festgesetzt worden.
Der Bescheid war an Susi Wong gerichtet und an die Anschrift Röntgenstraße 29 in Würzburg übersandt worden.
In der Begründung zum Bescheid stand:
„Änderung nach § 173 Abs. 1 AO.”
Zusätzlich war in der Begründung zum Bescheid ausgeführt:
„Ihrer Steueranmeldung konnte nicht zugestimmt werden. Vorsteuer konnte nur i. H. v. 25 000 € angesetzt werden, da kein Beweis für die in der Anmeldung geltend gemachten höheren Vorsteuerbeträge erbracht worden war.”
Der Bescheid war mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Der Bearbeiter im Finanzamt hatte Steuerberater Sommer vor der abschließenden Bearbeitung dieses Bescheides aufgefordert, die in der Steuererklärung angegebenen Vorsteuerbeträge zu belegen. Dieser Aufforderung ist Sommer nicht nachgekommen.
Am rief Steuerberater Sommer beim Finanzamt Würzburg an und erklärte gegenüber dem für die Umsatzsteuerveranlagung von Susi Wong zuständigen Bearbeiter Folgendes:
„Ich habe erst jetzt den Umsatzsteuerbescheid für Susi Wong vom prüfen können, da der Bescheid an die Wohnanschrift von Susi Wong und nicht an meine Kanzlei gesandt worden war.
Dies darf aber keine weiteren Konsequenzen auslösen, denn der Bescheid ist aus mehreren Gründen nicht wirksam bekannt gegeben worden:
Erstens hätte der Bescheid an mich, Sommer, übermittelt werden müssen, da ich die Erklärung erstellt habe.
Zweitens durfte der Umsatzsteuerbescheid mit Sicherheit nicht an die Wohnanschrift von Susi Wong gesandt werden, da es sich bei der Umsatzsteuer um eine Betriebssteuer handelt. Unter der Wohnanschrift hat der Betrieb keinen Machtbereich.
Dazu kommt noch, dass der Postbote den Brief des Finanzamtes nicht in den Briefkasten der Susi Wong eingeworfen hatte, sondern in den von Frau Gabriele Paula, deren Briefkasten oberhalb des Briefkastens von Susi Wong am Eingang des Mehrfamilienhauses in der Röntgenstraße 29 angebracht ist.
Susi Wong hat diesen Bescheid erst am Sonntag, , von Frau Paula, die bis dahin auf einer Urlaubsreise in Thailand war, erhalten und dann mir zur Prüfung übergeben.
Ich stelle jetzt für meine Mandantin den Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, den vollen Vorsteuerbetrag i. H. v. 50 000 € abzuziehen.
Falls § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO tatbestandsmäßig nicht angewendet werden kann, stelle ich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. stütze ich meinen Änderungsantrag auf das Bekanntwerden neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 AO.
Ich habe höchstpersönlich die mit Vorsteuer belasteten Eingangsrechnungen überprüft, ich kann dem Finanzamt gegenüber bestätigen, dass der Vorsteuerbetrag richtig ermittelt worden ist.
Im Übrigen habe ich die Umsatzsteuererklärung erstellt und dabei schon die Angaben von Susi Wong überprüft und an meiner Integrität bestehen schließlich keine Zweifel.”
Der Bearbeiter äußerte bei diesem Telefonat gegenüber Sommer:
„Ich kann es nicht glauben, dass der Postbote den Brief des Finanzamtes in den falschen Briefkasten geworfen hat, nach meiner Erfahrung ist dies regelmäßig eine Schutzbehauptung der Steuerpflichtigen, wenn alle Fristen versäumt sind. Es ist unglaublich, wie oft ich dies zu hören bekomme, wenn das immer so richtig wäre, wäre die Post der letzte Saftladen.
In der Sache selbst habe ich jetzt aufgrund Ihrer Versicherung keine Zweifel mehr an der Richtigkeit der Angaben über die Vorsteuerbeträge, aber aus verfahrensrechtlichen Gründen glaube ich nicht, die beantragte Änderung durchführen zu können.
Ich muss den Fall noch einmal komplett prüfen, in absehbarer Zeit werde ich entscheiden.”
Am geht ein Schreiben des Finanzamtes Würzburg, gerichtet an Steuerberater Sommer unter dessen Kanzleianschrift, für seine Mandantin Susi Wong zur Post.
Darin erklärt das Finanzamt:
„Sehr geehrter Herr Steuerberater Sommer,
der von Ihnen am gestellte Antrag auf Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2008 Ihrer Mandantin Susi Wong wird abgelehnt.
Ihr Antrag ist erst nach Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheides gestellt worden.
Ein Änderungstatbestand ist deswegen und auch wegen groben Verschuldens hinsichtlich des nachträglichen Bekanntwerdens von günstigen Tatsachen nicht erfüllt.
Eine Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer versäumten Frist war auch nicht möglich, da alle Fristen zumindest fahrlässig versäumt worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Brennauer”
Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Am geht beim Finanzamt Würzburg folgendes Telefax des Steuerberaters Sommer ein:
„Sehr geehrter Herr Brennauer,
ich lege Einspruch ein.
Ich bin von Frau Susi Wong bevollmächtigt, sie im Besteuerungsverfahren wegen der Umsatzsteuer 2008 zu vertreten.
Ich habe mit Telefonat vom beantragt, die Vorsteuer i. H. v. 50 000 € von der geschuldeten Umsatzsteuer für 2008 abzuziehen.
Das Schreiben des Finanzamtes Würzburg vom erscheint mir völlig unverständlich, ich sehe es als Zwischenstandsbericht an, mein Antrag ist noch offen. Es wurde schließlich keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt, deshalb kann es ja keine endgültige Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts darstellen.
Als zusätzliches Argument, dass noch kein verbindlicher Bescheid für meine Mandantin vorliegen kann, ist anzufügen, dass eine Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung an meine Mandantin hätte erfolgen müssen und nicht an mich, wenn schon der Bescheid, der jetzt zu ändern war, auch schon an sie selbst gesandt worden war.
Der Fall liegt vielmehr so, dass uns das Finanzamt ohne sichtbaren Grund ungebührlich lange auf eine Entscheidung über meinen Antrag warten lässt.
Ich stelle jetzt den Antrag, dass das Finanzamt Würzburg diese ungerechtfertigte Untätigkeit beendet und endlich über meinen Antrag entscheidet.
Der Bearbeiter hatte sich bei besagtem Telefonat einverstanden erklärt, dass er die Höhe des Vorsteuerbetrages voll akzeptiere, was steht denn einer positiven Entscheidung noch im Weg?
Im Übrigen könnte man doch die Abgabe der Umsatzsteuererklärung am als Einspruch auslegen, über den noch nicht abschließend entschieden ist, dann gäbe es überhaupt kein Problem mehr, die volle Vorsteuer abzuziehen.
Außerdem hat sich jetzt nachträglich in einem Gespräch mit meiner Mandantin herausgestellt, dass diese ab September des Jahres 2008 einen Straßenverkauf für chinesisches Essen eingerichtet hat.
Die Speisen werden in verschließbaren Papp-Wegwerf-Kartons an einer speziellen ‘Chinese Fast-Food-To-Go-Theke‘ verkauft. Dieser Umsatz unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, was meine Mandantin beim Verkauf (Berechnung des Verkaufspreises) auch beachtete.
Diese Verkäufe wurden brutto aufgezeichnet, aber ihre Angestellte, die die Buchführung erstellt, hat dann bei der Berechnung der Umsatzsteuer aus diesen Bruttoumsätzen die Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz herausgerechnet.
Susi Wong hatte mich bei der Erstellung der Steuererklärungen nicht über die Einrichtung des Straßenverkaufs unterrichtet, deshalb wurde dieser Fehler bei der Erstellung der Umsatzsteuererklärung nicht erkannt.
Von den bisher erklärten Netto-Umsätzen entfallen 30 000 € auf den ermäßigten Steuersatz, d. h. die Umsatzsteuer ist zusätzlich um 3 600 € zu mindern.
Ich beantrage im Rahmen dieses Verfahrens, auch diese Korrektur durchzuführen.
Ich erwarte umgehend eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung.
Mit freundlichen Grüßen
Sommer”
Steuerberater Sommer legt den gesamten Vorgang seinem Angestellten, Steuerfachwirt Kevin Karmann, der sich für die Steuerberaterprüfung angemeldet hat, mit der Bemerkung vor:
„Da sehen Sie mal, welche Probleme in unserer Kanzlei auftauchen. Das wäre doch was für Sie, wo Sie jetzt so fit sind für die Steuerberaterprüfung.
Also auf geht‘s, prüfen Sie in einem Gutachten, wie das Finanzamt mit meinem Telefax vom verfahren muss und ob der gesamte Vorsteuerbetrag i. H. v. 50 000 € voll oder zumindest teilweise noch abgezogen werden muss.”
Aufgabe:
Erstellen Sie das Gutachten des Kevin Karmann, wie das Telefax des Steuerberaters Sommer vom verfahrensrechtlich und inhaltlich zu behandeln ist und ob die Anträge des Steuerberaters Erfolg haben werden.
Gehen Sie dabei auf alle im Sachverhalt angesprochenen Rechtsfragen ein und begründen Sie Ihre Lösung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften.
Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf die zur Mitnahme verkauften Speisen ist als richtig zu unterstellen.
In der Umsatzsteuerjahreserklärung 2008 ist in der Zeile 36 vorgesehen, in die erste Spalte die Umsätze mit ermäßigtem Steuersatz von 7 % und in die Spalte daneben die Höhe der darauf entfallenden Umsatzsteuer einzutragen.
Es sind keine von Susi Wong unterzeichneten Vollmachtsurkunden beim Finanzamt Würzburg aktenkundig.
Jahreskalender 2010 mit Feiertagen und Kalenderwochen
Neujahr
Heilige Drei Könige
Karfreitag
Ostermontag
Tag der Arbeit
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam
Mariä Himmelfahrt
Tag der Deutschen Einheit
Allerheiligen
Buß- und Bettag
1. Weihnachtstag
2. Weihnachtstag
Teil II: Umsatzteuer
Allgemeine Hinweise:
Erforderliche Belege und Aufzeichnungen sind vorhanden. Rechnungen enthalten, soweit aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges hervorgeht, die nach §§ 14, 14a UStG bzw. §§ 33, 34 UStDV erforderlichen Angaben. Die formellen Voraussetzungen des § 25b UStG sind gegebenenfalls erfüllt.
Alle angesprochenen Unternehmer versteuern, soweit sich aus dem Sachverhalt nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges ergibt, ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG und nach vereinbarten Entgelten. Voranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat. Soweit aus dem Sachverhalt nichts anderes ersichtlich ist, verwenden die Unternehmer im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ihres Heimatlandes.
Die Kalenderjahre bis einschließlich 2009 sind bestandskräftig veranlagt. Die steuerliche Beurteilung war jeweils zutreffend.
Soweit sich aus dem Sachverhalt nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, liegen alle angegebenen Orte im Inland.
Aufgabe:
Beurteilen Sie die angeführten Sachverhalte in ihrer umsatzsteuerlichen Auswirkung auf Franz und Maria Flott im Besteuerungszeitraum 2010. In Tz. 2 ist zusätzlich auf die Partner von Franz Flott – Alpintours, Hotel Post, Liftbetreiber Spitzingsee GmbH – einzugehen. In Tz. 4 ist auch auf das Jahr 2009 einzugehen. Hierbei ist insbesondere auf die Umsatzart, die Steuerpflicht, die Bemessungsgrundlage für steuerpflichtige Umsätze und auf den Vorsteuerabzug einzugehen. Die Umsatzsteuer für steuerpflichtige Umsätze ist zu berechnen.
Wo es der Sachverhalt erlaubt, ist auch anzugeben, in welchem Voranmeldungszeitraum die Steuer entsteht bzw. zu berichtigen ist und die Vorsteuer abgezogen werden kann.
Begründen Sie bitte Ihre Entscheidungen unter Angabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Sachverhalt:
Franz Flott betreibt in Miesbach, Rosenheimer Straße 15, ein Sportgeschäft. Seine Ehefrau Maria Flott – eine geprüfte Ski- und Snowboardlehrerin – führt eine erfolgreiche Ski- und Snowboardschule, die ihren Sitz ebenfalls in der Rosenheimer Straße 15 in Miesbach hat. Zusammen mit ihren beiden Töchtern bewohnen die Eheleute Flott ein geräumiges Haus in Miesbach, Schliersee Straße 1, das Maria Flott vor fünf Jahren von ihren Eltern geerbt hat.
Im Kalenderjahr 2010 kam es unter anderem zu folgenden Geschäftsvorfällen:
Am buchte eine zehnköpfige Gruppe von Austauschschülern aus Granada (Spanien) einen einwöchigen Anfängerskikurs bei Maria Flott. Der Kurs dauerte vom 7. bis zum und wurde im Skigebiet Spitzingsee durchgeführt. Die Kursgebühr in Höhe von 238 € pro Person beglichen die Skischüler sofort bei Buchung am .
Die Skiausrüstung (Skier, Stöcke, Skischuhe) mieteten die Kursteilnehmer für 70 € pro Person für die Dauer des Kurses bei Franz Flott. Die Zahlung erfolgte bei Kursbeginn nach Übergabe der Ausrüstung.
Schon seit Jahren hat Franz Flott Skireisen zum Pauschalpreis in seinem Angebot.
Die Skireisen umfassen den Bustransfer, die Unterbringung im Hotel im Doppelzimmer mit Halbpension, einen Skipass für eine Woche und einen Skikurs.
In der Zeit vom 20. bis nahm eine 30-köpfige Reisegruppe aus Köln das Angebot von Franz Flott wahr. Den Pauschalpreis von 1 200 € pro Person entrichtete die Gruppe – wie vereinbart – bei Buchung am .
Die Kalkulation des Reisepreises von 1 200 € pro Person resultierte aus den Preisabsprachen, die Franz Flott vor Beginn der Wintersaison im Oktober 2009 mit seinen Partnern getroffen hatte. Bei den vereinbarten Preisen handelt es sich um Nettobeträge, also ohne die gesetzliche Umsatzsteuer:
Reisebusunternehmen Alpintours aus Miesbach für den Transfer von Köln nach Miesbach und zurück in einen 30-Personen-Reisebus: 2 000 €.
Hotel Post in Miesbach: Übernachtung im Doppelzimmer mit Halbpension pro Person und Nacht: 80 € (darin enthalten insgesamt 20 € für Verpflegung).
Liftbetreiber Spitzingsee GmbH: Skipass für die Nutzung sämtlicher Lifte der GmbH pro Person und Woche: 100 €;
Skikurs bei Maria Flott pro Person und Woche: 200 €.
Die Abrechnung mit den Partnern erfolgte auf der Grundlage der im Oktober 2009 getroffenen Preisabsprachen in der ersten Märzwoche 2010. Es wurden zutreffende Rechnungen erteilt.
Am bestellte Maria Flott bei Franz Flott 15 Skianoraks zur Ausstattung ihrer Skilehrer. Auf Wunsch von Maria Flott sollten die Anoraks mit dem Schriftzug ihrer Skischule versehen werden. Beide einigten sich auf einen marktüblichen Preis von 200 € zuzüglich 19 % USt pro Anorak mit Schriftzug. Franz Flott, der die gewünschte Ware nicht auf Lager hatte, orderte die 15 Anoraks beim Hersteller von Skibekleidung Toni Trenker aus Bozen (Italien). Vereinbarungsgemäß brachte Trenker die Ware am direkt zu der Firma Karl Kraus nach Innsbruck (Österreich). Franz Flott hatte die Firma Kraus damit betraut, den Schriftzug auf die Anoraks aufzubringen. Nach Fertigstellung der Arbeiten versandte Kraus die mit der Aufschrift versehenen Anoraks am direkt an Maria Flott nach Miesbach, wo sie tags darauf ankamen. Franz Flott erhielt die Rechnung von Trenker in Höhe von 150 € pro Anorak am und beglich sie eine Woche später. Kraus berechnete Franz Flott mit Rechnung vom für das Aufbringen der Aufschrift 10 € pro Anorak. Am rechnete Franz Flott mit Maria Flott ab und stellte ihr, wie vereinbart, 200 € zuzüglich 19 % USt 38 € pro Anorak mit Schriftzug in Rechnung. Maria Flott beglich ihre Rechnung am . Franz Flott beglich die Rechnung des Kraus tags darauf.
Das Gebäude Rosenheimer Straße 15 wurde 2002 von dem Privatier Felix Glücklich errichtet. Glücklich hatte sich nach einem größeren Lottogewinn zur Ruhe gesetzt und einen Teil seines Geldes in das Grundstück Rosenheimer Straße 15 investiert. Den Rest seines Gewinns hatte er bei diversen Banken zinsgünstig angelegt.
Glücklich erwarb das unbebaute Grundstück mit Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten zum von der Stadt Miesbach zum Preis von 200 000 €. Noch im Februar 2002 begann die von ihm beauftragte Baufirma mit der schlüsselfertigen Errichtung des Gebäudes. Die Abnahme erfolgte im November 2002. Zu diesem Zeitpunkt hatte Glücklich auch den vereinbarten Festpreis in Höhe von 800 000 € zuzüglich 16 % USt 128 000 € beglichen. Das Gebäude besteht aus zwei Volletagen mit jeweils 200 qm Nutzfläche und einem Dachgeschoss mit 150 qm Nutzfläche.
Das Gebäude wurde ab wie folgt genutzt:
Tabelle in neuem Fenster öffnenEG:Das Erdgeschoss ist vermietet an das Sportgeschäft Franz Flott. Monatliche Miete 2 000 € zuzüglich gesetzlich zutreffender USt.OG:Das Obergeschoss besteht aus zwei Einheiten mit jeweils 100 qm Nutzfläche. Die eine Einheit ist an die Skischule Maria Flott vermietet; monatliche Miete 1 000 € zuzüglich gesetzlich zutreffender USt. Die andere Einheit ist an das Rentnerehepaar Huber als Wohnung vermietet; monatliche Miete 800 €.DG:Das Dachgeschoss ist noch nicht ausgebaut und wird auch nicht genutzt.Nach dem Tod ihrer Eltern im Januar 2005 hatte Maria Flott neben dem Haus Schliersee Straße 1 noch einen beträchtlichen Geldbetrag geerbt.
Einen Großteil ihres Erbes investierte Maria Flott in den Erwerb des Grundstücks Rosenheimer Straße 15. Glücklich war froh das Mietobjekt verkaufen zu können, da er sich künftig voll und ganz seinen zahlreichen Hobbies widmen wollte. Den Kaufpreis von 1,2 Mio. € investierte er in Aktien. Der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten erfolgte zum . Maria Flott trat in die bestehenden Mietverträge ein.
Als erste Maßnahme ließ Maria Flott die Fassade des Gebäudes nach ihren Vorstellungen renovieren. Malermeister Schwarz stellte ihr dafür nach Abschluss der Arbeiten am 5 000 € zuzüglich 16 % USt 800 € in Rechnung, die sie eine Woche später beglich.
Im Jahr 2009 ließ Maria Flott das Dachgeschoss ausbauen. Es sollten zwei Wohneinheiten mit jeweils 75 qm Nutzfläche entstehen. Nach Abnahme ihrer Leistungen am stellten in der darauf folgenden Woche Max Mörtel für die Ausbauarbeiten 15 000 € zuzüglich 19 % USt 2 850 €, Roland Röhrich für die Sanitäranlagen 7 000 € zuzüglich 19 % USt 1 330 € und Karl Kabel für die Elektroinstallationen 5 000 € zuzüglich 19 % USt 950 € in Rechnung, die Maria Flott auch umgehend beglich.
Wie von Anfang an geplant, bezog zum der neue Hausmeister Erwin Emsig mit seiner Familie die eine Wohnung, deren Nutzung ihm laut Arbeitsvertrag als Vergütung für geleistete Dienste zustand. Die andere Wohnung, die ebenfalls ab bezugsfertig war, war in erster Linie zur kurzfristigen Unterbringung von Skilehrern gedacht, die Maria Flott jeweils für die Wintersaison von Anfang Dezember bis Ende März engagiert. Für die Nutzung der Wohnung behielt Maria Flott jeweils monatlich 100 € vom Gehalt der Skilehrer ein. Die restliche Zeit wurde die Wohnung als Ferienwohnung vermietet.
Im Februar 2010 teilte das Ehepaar Huber Maria Flott mit, dass es zum gerne in das Seniorenheim Alpenblick übersiedeln würde. Maria Flott erklärte sich mit der Auflösung des Mietverhältnisses zum einverstanden. Nach Auszug des Ehepaares Huber wurde die Wohnung ab ebenfalls als Ferienwohnung genutzt.
Teil III: Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Sachverhalt:
Der ehemalige Unternehmer Robert Rundlich verstarb am durch einen Herzinfarkt beim Joggen.
Robert lebte bis zu seinem Tode mit seiner 20 Jahre jüngeren Ehefrau Carola zusammen; die Ehegatten hatten 1990 anlässlich der Eheschließung einen Ehevertrag geschlossen, welcher einen Zugewinnausgleich ausschloss.
Sein Sohn Hans Rundlich, geboren am , lebt in Dubai. Carola wurde im wirksamen Testament von Robert als Alleinerbin bestimmt, da sie keine sonstigen Versorgungsansprüche hat. Hans hatte im Jahr 1995 bereits einen erheblichen Geldbetrag von Robert erhalten. Einen weiteren Zufluss von Geld an Hans – anlässlich seines Todes – wollte Robert mit seinem Testament definitiv ausschließen. Nach dem Tod von Robert ist Carola zu ihrem Sohn nach Dubai gezogen.
Das Haus in München
In München hatte Robert sich ein großes Grundstück, welches mit einer dauernden Last belastet war, am gekauft, um im Alter versorgt zu sein. Carola hatte, um Robert eine Freude zu machen, die Maklerkosten (25 000 €) anlässlich des Grundstückskaufs aus ihrer eigenen Tasche bezahlt. Hans hatte hingegen die Notarkosten (8 000 €) bezahlt.
Robert hatte das Grundstück – München, Zum Tuxberg – in den Jahren 2004 und 2005 mit einem Zweifamilienhaus mit zusätzlicher Einliegerwohnung bebauen (Kosten: 520 000 €) und im Gartenbereich noch einen Tennisplatz (Kosten: 12 000 €) anlegen lassen.
Das Haus wurde im November 2005 bezugsfertig, der Tennisplatz war bis zum Tode von Robert wegen diverser Baumängel unbenutzbar.
Die auf dem Grundstück ruhende dauernde Last war wie folgt bestimmt:
Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks hatte an Peter Pinguin (geb. ) und dessen asiatische Ehefrau Li Nux (geb. ) eine Leibrente zu bezahlen.
Die jeweils am ersten eines jeden Monats fällige Rente beträgt 8 000 € und sinkt nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten auf 6 000 € (bis zum Tode des überlebenden Ehegatten). Die Rente läuft maximal bis August 2030, d. h. die entsprechende letzte Rate ist am fällig.
Sowohl Peter Pinguin als auch seine Ehefrau leben noch.
Das Haus besteht aus zwei gleich großen Wohnungen mit je 100 qm Fläche und einer Einliegerwohnung mit 70 qm.
Das Erdgeschoss des Hauses war an einen Automobilzulieferer vermietet, die letzte Miete, die Rundlich erhielt, war die April-Miete des Jahres 2009. Danach hat das durchaus solvente Autohaus nicht mehr gezahlt.
Mit dem Autozulieferer hatte Rundlich im Jahr 2007 einen Zehn-Jahres-Mietvertrag abgeschlossen, welcher eine am ersten des Monats fällige monatliche Miete von 2 300 € vorsah. Hinzu kamen noch Nebenkosten von 250 € für die Heizung, 90 € für den Strom und 70 € für Wasser. Der Autozulieferer hatte im Januar 2009 – unter Hinweis auf den Umstand, dass vergleichbare Gewerbeflächen mittlerweile für 20 €/qm zu haben seien – um eine Absenkung der Miete auf 20 €/qm nachgesucht; dieses hatte Robert jedoch abgelehnt.
Die Wohnung im ersten Stock war zu Wohnzwecken an die Programmiererin Susi Unixes für 17 €/qm zzgl. Nebenkosten (150 € für die Heizung, 70 € für den Strom und 60 € für Wasser) vermietet.
In der Einliegerwohnung lebte Robert Rundlich selbst.
Üblicherweise sind für Wohnungen dieser Art in München – soweit diese Wohnzwecken dienen – folgende Mieten ortsüblich gewesen:
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2007: | 14 €/qm ohne Nebenkosten, |
2008: | 16 €/qm ohne Nebenkosten, |
ab 2009: | 17 €/qm ohne Nebenkosten. |
Das Grundstück hat – ausweislich des Kaufvertrages – eine Fläche von 910 qm. Zugunsten eines Hinterliegers ist auf dem Grundstück ein Geh- und Fahrtrecht eingetragen, sodass Robert eine Fläche von ca. 70 qm nicht vollständig nutzen konnte.
Der Gutachterausschuss der Landeshauptstadt München hat für das Objekt in München den Wert des Grund und Bodens zum auf 900 €/qm festgestellt, weitere Werte außer den Bodenwerten hat der Gutachterausschuss nicht ermittelt.
Ein von Hans beauftragter Gutachter hat zum Todestag von Robert einen reinen Grundstückswert (Grund und Boden nebst Gebäude und Außenanlagen) für die Immobilie in München von 950 000 € festgestellt.
Wegen eines geplanten Autobahnkreuzes in 800 Metern Entfernung hat er einen Wertabschlag vorgenommen, sodass sich letztlich ein Wert von 900 000 € ergab.
Als Hans vom Tod seines Vaters Robert erfuhr, überlegte er sich, ob er den Pflichtteil geltend machen sollte. Bis jetzt hat er aber noch keinen Pflichtteilsanspruch gegenüber Carola geltend gemacht.
Die Einzelfirma
Rundlich hatte eine vorsteuerabzugsberechtigte bilanzierende Einzelfirma als Grafiker. Das Firmenvermögen besteht zu 30 % aus Verwaltungsvermögen.
Hinsichtlich dieser Firma hat Carola Folgendes festgestellt.
Die Firma hatte in den vorangegangenen Jahren folgende Gewinne:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanzgewinn
2006: | 200 000 €, |
Bilanzgewinn 2007: | 210 000 €, |
Bilanzgewinn 2008: | 220 000 €. |
Der angemessene monatliche Unternehmerlohn für Rundlich betrug in allen drei Jahren 5 000 €.
Rundlich hatte im Jahr 2008 ein ausschließlich betrieblich genutztes unbebautes Grundstück im Wert von 220 000 € in seinen Betrieb eingelegt, nachdem er im Jahr 2008 ein im Jahr 2002 erworbenes ausschließlich betrieblich genutztes unbebautes Grundstück 60 000 € teurer verkaufen konnte als er es angeschafft hatte.
Im Zusammenhang mit dem im Jahr 2008 eingelegten Grundstück hat Rundlich im Jahr 2008 4 500 € Aufwendungen getätigt.
Im Jahr 2007 hatte Rundlich eine Teilwertabschreibung an einem betrieblichen Wirtschaftsgut in Höhe von 17 000 € vorgenommen.
Im Jahr 2009 liefen die Geschäfte des Rundlich als Grafiker atypisch schlecht.
Der Substanzwert des Betriebes beträgt 1 400 000 €.
Das Segelboot
Der Erblasser hat am von seiner Schwester Sylvia ein betagtes Segelboot Typ Fam von Klepper zum Preis von 3 000 € gekauft. Wegen unaufschiebbarer Verpflichtungen der Schwester in Dubai konnte das Boot noch nicht übergeben werden. Rundlich hat das Boot auch noch nicht bezahlt.
Die Lebensversicherung
Rundlich hatte 2006 eine Lebensversicherung über 1 000 000 € zugunsten seines Sohnes Hans abgeschlossen. Die am fällige Prämienzahlung in Höhe von 5 000 € war noch nicht bezahlt.
Das Konto
Rundlich hatte zum Todeszeitpunkt ein Bankguthaben von 1,5 Million € in der Form von Festgeld. Das Festgeld wurde mit 0,1 % jährlich verzinst; die Zinsen waren jeweils zum 31. Dezember eines Jahres fällig. Robert und Carola Rundlich haben – wegen ihrer Zusammenveranlagung – bei der Bank einen Freistellungsauftrag in Höhe von 1 602 € gestellt.
Die Erbschaftsteuerschuld
Rundlich hatte von seinem Bruder im Jahr 2008 im Wege des Erbganges 20 000 € erhalten. Unter Berücksichtigung diverser Vorschenkungen hat der Steuerberater von Carola errechnet, dass die diesbezügliche – noch nicht beglichene – Erbschaftsteuerschuld des Rundlich 3 000 € betragen wird.
Beerdigungskosten
Carola Rundlich hat die Beerdigungskosten (10 100 €) für die Beerdigung von Robert Rundlich übernommen, zudem rechnet sie noch mit Pflichtteilsansprüchen von Hans in Höhe von 200 000 €, obwohl dieser bisher noch nichts gesagt hat.
Aufgabe:
Ermitteln Sie die zutreffende festzusetzende Erbschaftsteuer für Carola Rundlich, falls Hans Rundlich seinen Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht hat, aber sich auch weigert, eine entsprechende Verzichtserklärung abzugeben.
Gehen Sie dabei auf alle durch den Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ein. Erforderliche Anträge gelten allgemein als gestellt, jedoch hat Carola keinen Antrag auf 100 %ige Steuerbefreiung des Betriebsvermögens gestellt.
Selbst ermittelte Beträge sind ggf. auf zwei Nachkommastellen zu runden.
Der Basiszinssatz für 2009 beträgt 3,61 %.
Begründen Sie Ihre Entscheidungen unter Angabe der maßgebenden Vorschriften.
Prüfungsaufgaben aus dem Gebiet der Ertragsteuern
Teil Ia: Einkommensteuer
Sachverhalt 1:
Der verheiratete Franz Klein (geboren am ) ist Arzt für innere Medizin und wohnt in Düsseldorf. Nachdem er zunächst Angestellter in einer Gemeinschaftspraxis gewesen ist, hat er im Juli 2003 eine eigene Praxis eröffnet.
Mit notariellem Vertrag vom (Übergang Nutzen und Lasten am ) erwarb Franz Klein als Kapitalanlage das unbebaute Grundstück Bachstraße 12 in Düsseldorf zu einem Preis von (umgerechnet) 200 000 € (einschließlich Notar- und Gerichtskosten, Grundwerbsteuer). Den Kaufpreis beglich Franz Klein von seinem Termingeldkonto.
In den Jahren 2002/2003 ließ Franz Klein auf dem Grundstück Bachstraße 12 zu einem Preis von 300 000 € (Bauantrag vom , Fertigstellung am ) ein Gebäude errichten. Den Neubau, der mit Büro- und Seminarräumen ausgestattet ist, überließ er ab Fertigstellung aufgrund eines fünfjährigen Mietvertrages an die Lern-GmbH, an der er nicht beteiligt gewesen ist. Wegen Insolvenz dieser Gesellschaft wurde das Mietverhältnis bereits zum beendet und Franz Klein nutzte das Gebäude ab dem für seine eigene, neu eröffnete Praxis. Der Teilwert des Grundstücks betrug in 2003 560 000 € (250 000 € Grund und Boden, 310 000 € Gebäude) und in 2009 600 000 € (280 000 € Grund und Boden, 320 000 € Gebäude). Die Herstellungskosten für das Gebäude finanzierte er durch ein jederzeit kündbares Fälligkeitsdarlehen seiner Ehefrau, Martha Klein, die über den Geldbetrag aufgrund einer Erbschaft verfügte. Das Darlehen ist nicht durch eine Grundschuld oder Hypothek gesichert. Franz Klein hat nach dem schriftlichen Darlehensvertrag für das Darlehen einen angemessenen Zinssatz von 5 % zu zahlen und ist den vereinbarten monatlichen Zinszahlungen i. H. v. 1 250 € zum 15. eines jeden Monats auf ein Konto, für das Martha Klein die alleinige Verfugungsbefugnis besitzt, fristgerecht nachgekommen.
Franz Klein veräußerte das Grundstück mit notariellem Vertrag vom (Übergang Nutzen und Lasten ) zu einem Preis von 600 000 € an die Investoren GmbH (I-GmbH), die in dieser Straße ein Einkaufszentrum errichten will. Aufgrund dessen verlegte Franz Klein seine Praxis in ein neu errichtetes Ärztehaus und mietete dort entsprechende Räume an. Wegen vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten der I-GmbH erhielt Franz Klein von dem Kaufpreis für das Grundstück in 2009 lediglich einen Teilbetrag von 200 000 € auf sein privates Konto überwiesen. 300 000 € wurden von der I-GmbH am sofort an seine Ehefrau zur Tilgung des Darlehens überwiesen. Der Restbetrag von 100 000 € wurde ihm nach Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen am auf seinem privaten Konto gutgeschrieben.
Die vorläufige Einnahmenüberschussrechnung des Franz Klein für 2009 sieht wie folgt aus:
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Betriebseinnahmen | ||
– | kassenärztliche Vereinigung | 120 000 € |
– | privatärztliche Leistungen | 150 000 € |
Betriebsausgaben | ||
– | Personalkosten | – 70 000 € |
– | Absetzungen für Abnutzung
(medizinische Geräte und Büroausstattung) | – 20 000 € |
– | sonstige Aufwendungen (ohne Zinsen) | – 40 000 € |
Vorläufiger
Gewinn | 140 000 € |
Mit der Abrechnung und Einziehung der Honorare für die gegenüber Privatpatienten erbrachten Leistungen hat Franz Klein die Einziehungs-GmbH beauftragt, die ihm am einen Betrag von 20 000 € für in 2009 erbrachte Leistungen überwies, der in der vorläufigen Einnahmenüberschussrechnung für 2009 nicht enthalten ist. Die Einziehungs-GmbH hatte die Hälfte dieses Betrages noch in 2009 und den Rest im Januar 2010 vereinnahmt.
Martha Klein ist am geboren und erhält nach ihrem Ausscheiden aus der aktiven Beschäftigung seit August 2007 aufgrund einer ihr von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, der Textil- und Bekleidungshaus AG, erteilten Versorgungszusage eine Zahlung in Höhe von monatlich 2 000 €. Zum hat die Textil- und Bekleidungshaus AG sämtliche bestehenden Versorgungsverpflichtungen und Versorgungsanwartschaften gegen Zahlung eines angemessenen mehrstelligen Millionenbetrages (ein Anteil von 235 000 € entfiel auf die Pension von Martha Klein) auf einen Pensionsfonds übertragen und beantragt, die insgesamt erforderlichen Leistungen an den Pensionsfonds zur Übernahme dieser Verpflichtungen und Anwartschaften durch den Pensionsfonds erst in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden 10 Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abzuziehen.
Aufgabe:
Ermitteln Sie die sich aus dem vorstehenden Sachverhalt für den Veranlagungszeitraum 2009 ergebenden Einkünfte der unbeschränkt steuerpflichtigen Franz Klein und Martha Klein, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Begründen Sie Ihre Ergebnisse unter Angabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen.
Bearbeitungshinweise:
Sofern verschiedene Lösungsmöglichkeiten bestehen, ist das für 2009 günstigste steuerliche Ergebnis zu wählen.
Erforderliche Anträge gelten als gestellt.
Auf Cent lautende Beträge sind abzurunden.
Sachverhalt 2:
Die Geschenkidee-GmbH (nachfolgend: GmbH) betreibt den Einzelhandel mit Geschenkartikeln und Wohnaccessoires. Sie unterhält Filialen in Köln, Düsseldorf und Essen, Die Geschäftsleitung befindet sich in Köln. Geschäftsführer der GmbH ist Peter Peters, der nicht an der GmbH beteiligt ist.
Im Anstellungsvertrag mit Peter Peters ist u. a. vereinbart, dass ihm die GmbH einen PKW der Marke „Mercedes E-Klasse” (Bruttolistenpreis: 60 000 €) unentgeltlich zur Verfügung stellt und dass er diesen PKW auch für private Zwecke verwenden darf. Entsprechend dieser Vereinbarung nutzt Peter Peters den PKW für Dienstfahrten, Privatfahrten und Fahrten zwischen seiner Wohnung in Neuss und seiner Arbeitstätte in Köln (Entfernung 50 Kilometer). Einzelaufzeichnungen werden von Peter Peters nicht geführt.
Die GmbH beschäftigt – einschließlich Peter Peters – insgesamt 16 Vollzeitarbeitnehmer(-innen), die alle ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben und alle der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Bei der Erstellung der Lohnsteueranmeldung für den Dezember 2009 hat der Steuerberater der GmbH folgende Sachverhalte zu beurteilen:
Der zum fällig gewordene Bruttoarbeitslohn für alle Arbeitnehmer(-innen) beträgt 40 000 €. Ferner zahlt die GmbH die von ihr nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu tragenden Beiträge für die Arbeitnehmer(-innen) zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 7 730 € (Arbeitgeberanteil).
Im Dezember 2009 nutzt Peter Peters den ihm überlassenen PKW zu Dienst- und Privatfahrten sowie für 22 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Die GmbH hat für Peter Peters erstmals ab dem eine Direktversicherung abgeschlossen und hierfür noch im Dezember 2009 4 000 € Beiträge gezahlt. Nach den vertraglichen Bedingungen hat Peter Peters bei Beginn der Auszahlungsphase der Versicherung ein Wahlrecht zwischen einer lebenslangen Rente und einer Kapitalauszahlung. Der Abschluss der Direktversicherung ist in Bezug auf die Gesamtvergütung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach steuerlich anzuerkennen.
Am veranstaltete die GmbH ihre alljährliche Weihnachtsfeier in einem Restaurant in Köln, an der alle 16 Arbeitnehmer(-innen) teilnahmen. Anwesend waren ferner die Ehefrauen der drei Filialleiter. Die Gesamtkosten der Veranstaltung (für Verzehr und Unterhaltungsprogramm) beliefen sich auf 1 425 € einschließlich Umsatzsteuer. Im Rahmen dieser Veranstaltung überreichte Peter Peters dem Leiter der Filiale in Köln eine Armbanduhr, die die GmbH zuvor in einem nahegelegenen Uhrengeschäft zum Preis von 950 € einschließlich Umsatzsteuer erworben hat. Dieses Geschenk beruht auf einer rechtlich nicht verbindlichen Handhabung der GmbH, nach der der Filialleiter, der im Vorjahr den höchsten Umsatz erzielt hat, sich ein Geschenk im Wert bis zu 1 000 € aussuchen kann. Armbanduhren gehören nicht zum Warensortiment der GmbH. Andere Sachzuwendungen hat die GmbH ihren Arbeitnehmern in 2009 nicht gewährt.
Im Rahmen seiner Mitgliederversammlung am verlieh der Geschenkartikel-Einzelhandelsverband, dem auch die GmbH angehört, dem Leiter der Filiale in Essen, Tobias Pfiffig, einen zuvor ausgeschriebenen Preis für besondere Ausgestaltung des Warensortiments. Im Beisein von Peter Peters erhielt Tobias Pfiffig einen Scheck über 2 000 €.
Die GmbH hat für alle 16 Arbeitnehmer(-innen) eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen, die nur private Unfälle abdeckt. Nach den Versicherungsbedingungen steht den Arbeitnehmern(-innen) im Versicherungsfall ein unentziehbarer Anspruch auf die Versicherungsleistung gegenüber dem Versicherer zu. Die GmbH zahlt den Jahresbeitrag in Höhe von 1 061,44 € (darin enthaltene Versicherungsteuer: 69,44 €) am .
Aufgabe:
Prüfen Sie, ob und ggf. in welcher Höhe sich bei den Sachverhalten a bis f Arbeitslohn im Dezember 2009 ergibt, den die GmbH dem individuellen Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der vorliegenden Lohnsteuerkarten unterwerfen muss. Bei bestehenden Wahlrechten ist die Alternative mit der möglichst geringsten Lohnsteuerbelastung für die Arbeitnehmer(-innen) zu wählen.
Begründen Sie Ihre Ergebnisse unter Angabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung hat im Jahr 2009 64 800 € betragen.
Teil Ib: Gewerbesteuer
Sachverhalt:
Die Hotel-GmbH & Co KG (H-KG) betreibt in Köln (Gewerbesteuerhebesatz 480 %) das Hotel „Rheinblick”.
Die H-KG ist mit Wirkung ab dem durch Formwechsel der Hotel-GmbH entstanden. Die Umwandlung erfolgte gem. § 9 UmwStG zu Buchwerten.
Zum waren am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust der H-KG laut Gesellschaftsvertrag folgende Gesellschafter beteiligt:
die Verwaltungs-GmbH als Komplementärin mit 10 %. Gesellschafter der Verwaltungs-GmbH sind die Ehefrauen der Kommanditisten Moritz und Müller.
Max Moritz (geboren am ) als Kommanditist mit 60 %.
Peter Müller (geboren am ) als Kommanditist mit 30 %.
Die H-KG ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG.
Für den Erhebungszeitraum 2008 wurde für die H-KG ein Fehlbetrag gemäß § 10a Satz 6 GewStG in Höhe von 100 000 € gesondert festgestellt.
Mit notariell beurkundetem Schenkungsvertrag vom übertrug Max Moritz seinen Kommanditanteil zur Hälfte (bezogen auf die Vermögenssowie Gewinn- und Verlustbeteiligung) auf seinen Sohn Franz Moritz (geboren ). Die unentgeltliche Übertragung erfolgte mit Wirkung zum . Der Buchwert des Kommanditanteils des Max Moritz betrug zum 30 000 €, der Teilwert 80 000 €; die stillen Reserven entfallen in voller Höhe auf den vorhandenen originären Firmenwert. Dem Vorgang wurde bislang in der Buchführung der H-KG lediglich dadurch Rechnung getragen, dass die Hälfte des Kapitals des Max Moritz auf das Kapitalkonto des Franz Moritz umgebucht wurde.
Das Hotelgrundstück sowie das Hotelgebäude (Bauantragstellung in 1990) befanden sich bis zu der Veräußerung in 2009 an Franz Moritz im Eigentum der Colonia-Grundstücks-GmbH, die dieses Grundstück an die H-KG vermietete. Die H-KG zahlte an die Colonia-Grundstücks-GmbH eine monatliche Miete von 15 000 €. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom erwarb Franz Moritz das bebaute Grundstück (der zuletzt nach den Wertverhältnissen zum festgestellte Einheitswert beträgt 90 000 €) zu einem Kaufpreis von 800 000 €. Davon entfallen 100 000 € auf den Grund und Boden sowie 700 000 € auf das Gebäude. Die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch erfolgte am . Besitz, Nutzen und Lasten gingen vereinbarungsgemäß nach Zahlung des Kaufpreises am auf Franz Moritz über. Die H-KG zahlte dementsprechend die monatliche Miete in gleicher Höhe wie zuvor an die Colonia-Grundstücks-GmbH ab November 2009 auf ein privates Konto des Franz Moritz.
Franz Moritz finanzierte den Kaufpreis zum Teil mit Eigenmitteln aus einer Erbschaft und zum überwiegenden Teil mit einem Darlehen der Stadtsparkasse Köln in Höhe von 600 000 €, für das Zinsen in Höhe von 5 % jährlich zu zahlen sind. Die von Franz Moritz in 2009 für dieses Jahr von seinem privaten Konto gezahlten Zinsen betragen 5 000 €, Außerdem zahlte er im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung Verwaltungs- und Bearbeitungskosten in Höhe von 2 000 € sowie 1 500 € für die Eintragung einer Hypothek im Grundbuch. Laufende Grundstückskosten fallen für Franz Moritz in 2009 in Höhe von 6 000 € an.
Die H-KG ist zu 12 % an der Hotelwäsche-Service-GmbH beteiligt. Aus dieser Beteiligung erhält sie in 2009 eine Gewinnausschüttung für 2008 in Höhe von 10 000 € brutto. Nach Einbehalt der Kapitalertragsteuer in Höhe von 2 500 € überweist die GmbH den Betrag von 7 500 € am auf das Geschäftskonto der H-KG.
Mit der Städtetouristik-GmbH hat die H-KG in 2008 einen bis zum befristeten Vertrag abgeschlossen. Danach ist die H-KG verpflichtet, der Städtetouristik-GmbH an jedem Wochenende ein bestimmtes Zimmerkontingent zur Verfügung zu stellen. Als Gegenleistung erhält die H-KG monatlich 5 000 €. Zu Beginn des Jahres 2009 plante die H-KG schrittweise die Zimmereinrichtungen zu modernisieren. Zur Finanzierung dieses Vorhabens hat sie mit der Stadtsparkasse Köln am folgende Vereinbarung getroffen: Die H-KG verkauft sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit der Stadtetouristik-GmbH ab dem bis zum Ende der Laufzeit des Vertrags am an die Stadtsparkasse Köln und tritt sie mit sofortiger Wirkung ab. Das Ausfallrisiko geht auf die Stadtsparkasse Köln über. Der Kaufpreis für die Forderung beträgt 80 000 €. Von dem Differenzbetrag zum Nennwert der Forderung (100 000 €) entfallen nachweislich 4 000 € auf die Risikoübernahme. Die Stadtsparkasse Köln überweist den Betrag in Höhe von 80 000 € am auf das Geschäftskonto der H-KG.
Peter Müller veräußerte seinen Kommanditanteil mit Wirkung zum . Er erzielt dabei unstreitig einen Veräußerungsgewinn von 30 000 €. Davon entfällt ein Teilbetrag auf die Beteiligung an der Hotelwäsche-Service-GmbH in Höhe von 5 000 € (anteiliger, auf Peter Müller entfallender Buchwert: 3 000 €, anteiliger Veräußerungserlös: 8 000 €).
Die H-KG hat für 2009 folgende, vorläufige und vereinfachte Gewinn- und Verlustrechnunng erstellt (alle Beträge in Euro):
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Aufwen- dungen | Erträge | |
Umsatzerlöse | 600 000 | |
Forderungsverkauf an Stadtsparkasse | 80 000 | |
Erstattung Gewerbesteuer für
2008 | 10 000 | |
Gewinnausschüttung
Hotelwäsche- Service-GmbH | 7 500 | |
Löhne und Gehälter | 200 000 | |
Mietzahlungen an
Grundstücks- GmbH | 150 000 | |
Mietzahlungen an Franz
Moritz | 30 000 | |
Kontokorrentzinsen | 20 000 | |
Leasingraten für Kleinbus | 10 000 | |
Übrige Betriebsausgaben | 177 500 | |
Vorläufiger Gewinn: | 110 000 |
Aufgabe:
Ermitteln Sie den Gewerbesteuer-Messbetrag der H-KG für den Erhebungszeitraum 2009. Begründen Sie Ihre Ergebnisse unter Angabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen.
Sofern verschiedene Lösungsmöglichkeiten bestehen, ist das für 2009 günstigste steuerliche Ergebnis zu wählen.
Auf Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer ist nicht einzugehen.
Erforderliche Anträge gelten als gestellt.
Auf Cent lautende Beträge sind abzurunden.
Aus Vereinfachungsgründen bleibt der Solidaritätszuschlag außer Betracht.
Teil II: Körperschaftsteuer
A. Allgemeines
Die A-GmbH mit Sitz in Dülmen/Westfalen wurde im Jahr 1990 mit einem eingezahlten Stammkapital von umgerechnet 100 000 € gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von speziellen Personenkraftwagen aller Art und entsprechendem Zubehör. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
X mit Wohnsitz in Dülmen/Westfalen ist an der A-GmbH beteiligt und deren alleiniger Geschäftsführer. Die Geschäftsräume der A-GmbH, von denen aus X die Geschicke der Firma lenkt, befinden sich ebenfalls in Dülmen.
Die Beteiligungsverhältnisse an der A-GmbH stellen sich wie folgt dar:
X mit 30 % stimmberechtigten Anteilen
B-GmbH mit 40 % stimmberechtigten Anteilen
A-GmbH mit 30 % Anteilen (ruhende Stimmberechtigung, da eigene Anteile)
Zum erstellte die A-GmbH folgende Steuerbilanz (§ 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV):
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Steuerbilanz | |||
Aktiva | 1 000 000 € | Gezeichnetes Kapital | 100 000 € |
Gewinnrücklagen | 160 000 € | ||
Bilanzgewinn | 190 000 € | ||
sonstige Passiva | 550 000 € | ||
1 000 000 € | 1 000 000 € |
Es ist kein Körperschaftsteuerguthaben vorhanden. Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos i. S. d. § 27 KStG wurde zum mit 10 000 € festgestellt. Des Weiteren wurde zum ein verbleibender Verlustvortrag in Höhe von 10 000 € gem. § 8 Abs. 1 KStG, § 10d Abs. 4 EStG gesondert festgestellt.
B. Einzelsachverhalte
1. Bilanzgewinn
Am belief sich der ausgewiesene Bilanzgewinn auf 160 000 € und die ausgewiesenen Gewinnrücklagen auf 150 000 €. Am beschlossen die Gesellschafter eine Gewinnausschüttung für 2008 in Höhe von 80 000 €, die noch in 2009 vorgenommen wurde. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass 10 % des Jahresergebnisses, maximal jedoch 10 000 € den Gewinnrücklagen zuzuführen ist.
2. Steuern und Nebenleistungen
Die A-GmbH hat im Wirtschaftsjahr 2009 Körperschaftsteuervorauszahlungen in Höhe von 20 000 € und die Bildung einer Körperschaftsteuerrückstellung in Höhe von 1 494 € ergebniswirksam gebucht.
Im Dezember 2008 hatte die A-GmbH zuvor festgesetzte Verspätungszuschläge i. H. v. 200 € für verspätet abgegebene USt-Voranmeldungen an das Finanzamt überwiesen. Die Zahlung wurde in 2008 gewinnmindernd gebucht. Nach Reduzierung des festgesetzten Verspätungszuschlages in 2009 auf 150 € überwies das Finanzamt 50 € an die A-GmbH zurück. Der Betrag wurde in 2009 als Ertrag gebucht.
3. Materialeinkauf
Um die Ertragssituation der A-GmbH zu verbessern, erhielt sie von der B-GmbH im Frühjahr 2009 erhebliche Preisnachlässe für ihre Materialeinkäufe bei der B-GmbH. Insgesamt betrug der Preisvorteil, der einem fremden Dritten nicht gewährt worden wäre, 40 000 € netto. 25 % dieser Materialeinkäufe waren am noch nicht weiterveräußert oder weiterverarbeitet und sind im Bestand der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe enthalten. Buchung und Bewertung erfolgten mit den tatsächlich gezahlten Beträgen. Die umsatzsteuerliche Würdigung erfolgte zutreffend.
4. Aktienverkauf
Gegen Ende des Jahres 2009 veräußerte die A-GmbH aus ihrem Wertpapierdepot Aktien der Z-AG an die B-GmbH. Der Buchwert der Aktien betrug 15 000 €, der Teilwert 20 000 €. Die B-GmbH zahlte 30 000 €. Die A-GmbH buchte: Bank 30 000 € an Wertpapiere 15 000 € und sonstige betriebliche Erträge 15 000 €.
5. Geschenke
Anlässlich der Weihnachtsfeier 2009 verschenkte die A-GmbH am acht gebrauchte Satelliten-Navigationssysteme. Hiervon erhielten Freunde des X (keine Geschäftspartner der A-GmbH) drei und Geschäftspartner der A-GmbH fünf Satelliten-Navigationssysteme. Alle acht Navigationssysteme hatte die A-GmbH (gebraucht) am für je 400 € zzgl. 76 € USt erworben. Bei Erwerb buchte die A-GmbH:
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Wareneinkauf | 3 200 € | an
Bank | 3 808 € |
Vorsteuer | 608 € |
Der Verwendungszweck stand zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht fest. Am Tag der Schenkungen war der Einkaufspreis auf brutto 357 € gefallen. Der übliche Verkaufspreis fiir die verschenkten Navigationssysteme durch die A-GmbH beträgt 450 € zzgl. USt. Buchungen anlässlich der Schenkungen hielt die A-GmbH nicht für erforderlich.
6. Darlehen an die E-GmbH
Der E-GmbH, an der die A-GmbH mit 30 % beteiligt ist, gewährte die A-GmbH Anfang 2004 ein Darlehen im Nennwert von 100 000 € zu 10 % Zinsen jährlich (angemessener Zins: 4 %). Die E-GmbH hat bisher keine Zinsen gezahlt, weil die A-GmbH die Zinsen nicht benötigte und deshalb stundete. Die A-GmbH hat jährlich gebucht; Sonstige Forderungen an Zinserträge 10 000 €. Zum betragen die sonstigen Forderungen aufgrund des Zinsrückstandes 50 000 €. Mit Wirkung vom verzichtete die A-GmbH rechtswirksam auf die Zahlung der rückständigen Zinsen und buchte: Abschreibungen an sonstige Forderungen 50 000 €. Für die auf 2009 entfallenden Zinsen buchte die A-GmbH im Jahresabschluss 2009: Sonstige Forderungen an Zinserträge 10 000 €. Zahlungsschwierigkeiten hatte die E-GmbH zu keinem Zeitpunkt.
7. Mietvertrag zwischen Tochtergesellschaften
Die A-GmbH ist des Weiteren zu 70 % an der F-GmbH und zu 60 % an der G-GmbH beteiligt. Die Stimmrechte entsprechen den Anteilen. Mit Wirkung vom vermietete die G-GmbH an die F-GmbH ein unbebautes Grundstück als Lagerfläche für eine monatliche Miete von 1 000 €. Die angemessene Miete hätte 1 200 € betragen. Mit Wirkung vom wurde die Miete in gegenseitigem Einvernehmen um 200 € monatlich rückwirkend zum erhöht. Die F-GmbH buchte insoweit in 2009 einen Mietaufwand von 12 × 1 200 € = 14 400 €. Die Veranlagungen der F-GmbH und der G-GmbH sind am ohne Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt worden und mittlerweile bestandskräftig. Die Jahresmiete i. H. v. 14 400 € ist insoweit erklärungsgemäß bei der Veranlagung der F-GmbH einkommensmindernd und bei der Veranlagung der G-GmbH einkommenserhöhend berücksichtigt worden. Der geschilderte Sachverhalt war den Sachbearbeitern der zuständigen Körperschaftsteuerstellen bekannt.
Buchungen bei der A-GmbH sind hinsichtlich des geschilderten Sachverhalts nicht erfolgt.
8. Entwicklung des Gesellschafterbestands 1990 bis 2009
Gründungsgesellschafter der A-GmbH waren X mit 30 %, die B-GmbH mit 40 % und die Ehefrau des X mit 30 %, An der B-GmbH, die ebenfalls 1990 mit einem eingezahlten Stammkapital von 100 000 € gegründet worden ist, waren als Gründungsgesellschafter die L-GmbH mit 75 % und die Y-OHG mit 25 % beteiligt. Alleingesellschafter der L-GmbH war und ist L. An der Y-OHG waren und sind X und Y mit je 50 % beteiligt.
Im Januar 2008 erwarb die A-GmbH den Anteil der Ehefrau des X zu einem angemessenen Kaufpreis. Der Erwerb wurde aus vorhandenen Gewinnrücklagen finanziert und ordnungsgemäß gebucht.
Im September 2008 veräußerte die Y-OHG ihren 25 %igen Anteil an der B-GmbH zu einem angemessenen Kaufpreis an die Q-GmbH. Gesellschafter der Q-GmbH waren und sind X mit einem Anteil von 60 % und N mit einem Anteil von 40 %.
Im Mai 2009 beschloss die Gesellschafterversammlung der B-GmbH einstimmig eine Erhöhung des Stammkapitals von 100 000 € auf 150 000 € aus Neueinlagen. Die auf den Erhöhungsbetrag entfallenden Stammeinlagen übernahm die Q-GmbH. Der Beschluss wurde notariell beurkundet. Die Q-GmbH leistete daraufhin noch im Mai 2009 eine Einlage in entsprechender Höhe in das Vermögen der B-GmbH. Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals wurde am in das Handelsregister eingetragen.
Bis zu diesem Zeitpunkt liefen die Geschäfte der A-GmbH derart ungünstig, dass sich ein Verlust in Höhe von 20 000 € für die ersten fünf Monate des Jahres 2009 ergab.
Die A-GmbH war von 1990 bis 2009 zu keinem Zeitpunkt zahlungsunfähig oder überschuldet. Des Weiteren drohte auch von 1990 bis 2009 zu keinem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
C. Aufgabe
Ermitteln Sie unter Berücksichtigung der allgemeinen Angaben und der Einzelsachverhalte in den Textziffern 1 bis 8 das zu versteuernde Einkommen und die festzusetzende Körperschaftsteuer der nach § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtigen und buchführungspflichtigen A-GmbH für den Veranlagungszeitraum 2009.
Zu ermitteln ist das für die Steuerpflichtige jeweils günstigste Ergebnis.
Auf Umsatzsteuerfragen ist insoweit einzugehen, wie dies für die Ermittlung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage erforderlich ist.
Begründen Sie Ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen.
Ermitteln Sie den Bestand des steuerlichen Einlagekontos i. S. d. § 27 KStG zum .
Bearbeitungshinweise:
Soweit sich nicht aus den einzelnen Textziffern ausdrücklich etwas anderes ergibt, sind die Veranlagungen aller genannten Personen und Gesellschaften für den Veranlagungszeitraum 2009 noch nicht durchgeführt.
Aus Vereinfachungsgründen sollen Gewerbesteuer, Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag außer Betracht bleiben.
Prüfungsaufgaben aus dem Gebiet Buchführung und Bilanzwesen
Teil I: Einzelunternehmen Gusto
Sachverhalt:
Gerd Gusto (G) betreibt seit dem Jahr 2001 in Hamburg auf einem ebenfalls im Jahr 2001 angeschafften bebauten Grundstück ein Restaurant und einen Catering-Service in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. G hat im April 2010 eine vorläufige Bilanz auf den erstellt. Hinsichtlich der Behandlung einiger Geschäftsvorfälle bzw. Buchungsvorgänge sind G im Laufe des Jahres 2009 und insbesondere im Rahmen der Bilanzerstellung einige Zweifel gekommen. Den Vorjahren bis einschließlich 2008 liegen bereits bestandskräftige Veranlagungen zugrunde.
G wendet sich deshalb an Sie als Steuerberater/-in und bittet um Überprüfung der nachfolgend dargestellten Einzelsachverhalte hinsichtlich deren (steuer-)bilanziellen Behandlung.
G ist daran interessiert, möglichst wenig Steuern zu bezahlen, und legt daher Wert darauf, dass der Gewinn seines Einzelunternehmens für das Wirtschaftsjahr 2009 möglichst niedrig ist. Um Rechtsbehelf- bzw. Klageverfahren zu vermeiden, soll in Zweifelsfällen nach der Verwaltungsauffassung entschieden werden.
Aufgabe:
Nehmen Sie zu den nachfolgend dargestellten Einzelsachverhalten unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften Stellung.
Geben Sie dabei die jeweils noch zur Aufstellung der „Steuerbilanz” erforderlichen Buchungen für das Wirtschaftsjahr 2009 an und stellen Sie zu jedem Einzelsachverhalt die daraus resultierenden Gewinnauswirkungen dar (Bilanzposten-Methode sowie Gewinn- und Verlust-Posten-Methode).
Sollten außerbilanzielle Änderungen erforderlich sein, sind diese anzuführen und deren Auswirkungen darzustellen.
G versteuert seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten und führt ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus. Die Eingangsrechnungen erfüllen sämtliche Voraussetzungen der §§ 14ff. UStG.
Eine Übertragung etwaiger steuerfreier Rücklagen ist im Jahr 2009 nicht vorgesehen.
Außerdem sind die Grenzen des § 7g EStG seit Jahren überschritten.
Cent-Beträge sind zu runden.
Einzelsachverhalte:
In dem vorläufigen Jahresabschluss des Einzelunternehmens des G zum sind von Ihnen die nachfolgenden Einzelsachverhalte noch zu überprüfen. Sofern sich aus dem Sachverhalt nichts anderes ergibt, wurden noch keine Buchungen vorgenommen.
Für die Kontenbezeichnung „Sonstiger betrieblicher Aufwand” wird nachfolgend die Bezeichnung „S. b. A.” verwendet.
G hat für das im Restaurant vorrätige Geschirr einen Festwert gebildet und in der Bilanz ausgewiesen. Das Geschirr wird regelmäßig ersetzt und unterliegt in Größe, Wert und Zusammensetzung nur geringen Veränderungen.
In den Bilanzen zum bis und in der vorläufigen Bilanz zum wurde jeweils ein Festwert von 7 500 € ausgewiesen.
Im Jahr 2009 wurden 40 Essgedecke (30 € netto pro Gedeck; betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer = fünf Jahre) angeschafft. Diese Ersatzbeschaffungen in Höhe von insgesamt 1 200 € zuzüglich 228 € Umsatzsteuer wurden im Jahr 2009 wie folgt verbucht:
Tabelle in neuem Fenster öffnenS. b. A. (Kos-
ten Geschirr)1 200 €Vorsteuer228 €an Bank1 428 €Im Rahmen der letzten Festwertüberprüfung wurde zum eine Bestandsaufnahme durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war Geschirr vorrätig, dessen Anschaffungskosten 25 000 € betragen haben. Zum fand eine (nicht zu beanstandende) erneute Überprüfung statt (Anschaffungskosten des vorrätigen Geschirrs = 30 000 €).
Der Gesamtwert des Geschirrs ist für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung. Der Festwertprozentsatz für Geschirr beträgt unstreitig 30 %. Die durchschnittliche Restnutzungsdauer des zum vorhandenen Geschirrs beträgt drei Jahre.
Im Juni 2009 benötigte das Einzelunternehmen des G einen neuen Lieferwagen mit Kühlanlage. G schloss Ende Juni 2009 einen unkündbaren Leasingvertrag (Laufzeit bis ) mit der Hanse-Leasing-AG (Sitz Hamburg) ab. Am wurde der Lieferwagen durch G bei einem Hamburger Autohaus abgeholt. Die monatliche Miete (fällig zum Monatsende) beträgt 1 100 € zuzüglich 209 € Umsatzsteuer. Am musste G noch eine einmalige Sonderzahlung i. H. v. 6 000 € zuzüglich 1 140 € Umsatzsteuer leisten. Rechnungen der Hanse-Leasing-AG in entsprechender Höhe (mit Umsatzsteuerausweis) liegen vor.
Die Hanse-Leasing-AG hat den Lieferwagen im Juni 2009 direkt vom Hersteller für 40 000 € zuzüglich 7 600 € Umsatzsteuer erworben. Die Nebenkosten (Finanzierung, etc.) auf Seiten der Hanse-Leasing-AG betragen während der Grundmietzeit 4 000 €. Nach der im o. g. Leasingvertrag enthaltenen Kaufoption, kann G den Lieferwagen nach Ablauf der Grundmietzeit für 22 000 € zuzüglich Umsatzsteuer erwerben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Lieferwagens beträgt nach der amtlichen AfA-Tabelle sechs Jahre.
Bisher wurden von G hierzu folgende Buchungen vorgenommen:
Tabelle in neuem Fenster öffnenam : S. b. A.
(Sonderzahlung)an Bank7 140 €jeweils am Monatsende (Juli bis Dezember):S. b. A.
(Leasingkosten)1 100 €Vorsteuer209 €an Bank1 309 €Im Fuhrpark des Einzelunternehmens des G befinden sich neben dem oben genannten neuen geleasten Lieferwagen auch noch drei ältere Lieferwagen im Betriebsvermögen. Im Februar 2010 sind hierfür die nach §§ 29 und 47a StVZO notwendigen Untersuchungen fällig.
Für die Haupt- und Abgasuntersuchungen war G am beim TÜV Hamburg und musste je Fahrzeug einen Betrag von 120 € zuzüglich 22,80 € Umsatzsteuer entrichten.
Bisher wurde von G zum gebucht:
Tabelle in neuem Fenster öffnenS. b. A. (Kfz-Kosten)anSonstigeRückstellung360 €Die Stadt Hamburg hat im Jahr 2009 in unmittelbarer Nähe zum Restaurant des G ein Parkhaus errichtet (Fertigstellung Mai 2009) und betreibt dieses im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art.
G bezahlte der Stadt Hamburg am einen Betrag von 35 700 €. Die Stadt Hamburg reservierte dafür ab dem für insgesamt zehn Jahre zehn gekennzeichnete Parkplätze, auf denen nur die Kunden des G parken dürfen.
Von G wurde bisher in 2009 gebucht:
Tabelle in neuem Fenster öffnenWerbeaufwand30 000 €Vorsteuer5 700 €an Bank35 700 €Für den Fuhrpark seines Einzelunternehmens benötigte G schon lange entsprechende Parkplätze. Außerdem war aufgrund der stets zunehmenden Catering-Aufträge und der damit verbundenen besonderen Kundenwünsche (Dekoration und ähnliche Requisiten) zusätzlicher Lagerraum erforderlich. G hat für diese Zwecke ein Gebäude unweit seines Restaurants errichten lassen, in dem zusätzlich auch noch Sozialräume für das Personal des G integriert wurden. Das Gebäude konnte nach seiner Fertigstellung im Februar 2010 genutzt werden.
G hat das Grundstück, das mit einem kleinen baufälligen Hafengebäude bebaut war, mit notariellem Kaufvertrag vom (Übergang von Nutzen und Lasten am ) von der Reederei R erworben. Das Hafengebäude, dessen Mauern bereits tiefe Risse hatten, wurde schon seit mehreren Jahren nicht mehr genutzt.
Der Kaufpreis beträgt 200 000 € (G ging trotz der Baufälligkeit des Gebäudes davon aus, dass hiervon 5 % auf das Gebäude entfallen). 80 000 € hatte G sofort am an R zu bezahlen. Hinsichtlich der Restkaufpreisschuld von 120 000 € (fällig am ) wurde von den beiden Vertragsparteien auf eine Verzinsung verzichtet.
Die Grunderwerbsteuer (7 000 €), die Notarkosten (1 500 € zuzüglich 285 € Umsatzsteuer) sowie die Grundbuchkosten (500 €) wurden von G noch im Juni 2009 bezahlt.
G hat diesen Vorgang im Juni 2009 wie folgt verbucht:
Tabelle in neuem Fenster öffnenGrund undBoden190 000 €Gebäude10 000 €S. b. A.9 000 €Vorsteuer285 €anBank89 285 €Sonstige
Verbind-
lichkeit120 000 €Von Ende Juni bis Anfang Juli 2009 wurde das alte Hafengebäude komplett abgerissen (Abbruchkosten: 15 000 € zuzüglich 2 850 € Umsatzsteuer).
G hat diesen Vorgang im Juli 2009 wie folgt verbucht:
Tabelle in neuem Fenster öffnenS. b. A.25 000 €Vorsteuer2 850 €anBank17 850 €Gebäude10 000 €Bis zum sind Baukosten in Höhe von 150 000 € zuzüglich 28 500 € Umsatzsteuer angefallen und das neue Gebäude war zu 80 % fertig. G machte deshalb auch nur eine AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG von 3 600 € (= 80 % von 150 000 € × 3 %) geltend.
Die Baukosten wurden von G im Jahr 2009 wie folgt verbucht:
Tabelle in neuem Fenster öffnenGebäude150 000 €Vorsteuer28 500 €anBank178 500 €Zum buchte G die AfA wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnenAfAan Gebäude3 600 €Im Rahmen eines Messebesuches hat G am für seine betriebliche Computeranlage einen neuen PC-Bildschirm für 300 € zuzüglich 57 € Umsatzsteuer angeschafft. Aufgrund der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von drei Jahren hat G im Jahr 2009 eine Abschreibung von ⅓ vorgenommen.
Außerdem erwarb G am ein Computeranwenderprogramm für 2 000 € zuzüglich 380 € Umsatzsteuer (Basic Betriebssystem; Nutzungsdauer fünf Jahre) sowie ein Computerprogramm mit Beständen von Daten, die allgemein bekannt und auch jedermann zugänglich sind, für 1 500 € zuzüglich 285 € Umsatzsteuer (Nutzungsdauer ebenfalls fünf Jahre).
Bisherige Verbuchung im Einzelunternehmen des G:
Tabelle in neuem Fenster öffnenBetriebs- und
Geschäftsausstattung300 €S. b. A. (Soft-
ware-Kosten)3 500 €Vorsteuer722 €an Bank4 522 €sowie zum
Tabelle in neuem Fenster öffnenAfAanBetriebs- und
Geschäftsausstattung100 €Im Jahr 2002 hat G aus betrieblichen Mitteln seines Einzelunternehmens 200 Aktien der Hopfen & Malz-AG im Nennwert von 4 000 € für 6 000 € einschließlich Nebenkosten erworben und bisher mit den Anschaffungskosten als Wertpapiere des Anlagevermögens bilanziert. Aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung vom wurde das Grundkapital der Hopfen & Malz-AG aus Gesellschaftsmitteln im Verhältnis 5 : 1 erhöht (§§ 207 Abs. 1, 211, 212 AktG), so dass für fünf alte Aktien eine Gratisaktie ausgegeben wurde.
G hat die aus der Kapitalerhöhung erhaltenen Gratisaktien noch im November 2009 veräußert. Die Bank, über die der Verkauf abgewickelt wurde, hat G nach Abzug der Veräußerungskosten einen Betrag von 2 400 € auf dem betrieblichen Bankkonto gutgeschrieben.
G hat diesen Vorgang im Jahr 2009 bisher wie folgt verbucht:
Tabelle in neuem Fenster öffnenBankanWertpapiere des
Anlagevermögens2 400 €
Teil II: Kaufmann P
P betreibt ein Einzelunternehmen, in welchem Edelmetalle verarbeitet werden, unter anderem zur Produktion von Vorprodukten für Münzgeld. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich und unterliegt bei der Umsatzsteuer der Regelbesteuerung von 19 %. Er verzichtet auf die Wahlmöglichkeit, für das Jahr 2009 bereits so zu bilanzieren, wie es das im Jahr 2009 verabschiedete Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vorsieht.
Die Bilanz für das Jahr 2009 wird im April 2010 aufgestellt.
P möchte im Jahr 2009 einen möglichst geringen Gewinn ausweisen. Zu den aufgeworfenen Fragen ist unter Nennung der maßgebenden Vorschriften Stellung zu nehmen.
Sachverhalt:
Da P unter anderem Silber als Rohstoff verarbeitet, ist ein ständiger Grundstock erforderlich, um die Endprodukte termingemäß herstellen und ausliefern zu können. Die Verbrauchsübersicht für das Jahr 2009 (Anfangsbestand am , Endbestand am ) vermittelt folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bestandsentwick- lung | Kilogramm | AK/Kilogramm |
Anfangsbestand | 50 kg | 500 € |
Verbrauch | ./. 20 kg | |
Zugang | 20 kg | 575 € |
Verbrauch | ./. 20 kg | |
Verbrauch | ./. 20 kg | |
Zugang | 40 kg | 600 € |
Endbestand | 50 kg |
Ergänzen Sie die Tabelle um die Werte, welche sich nach der FIFO-Methode und der (permanenten) LIFO-Methode ergeben.
Nennen Sie sodann den steuerlich zulässigen Wert.
Sachverhalt 2:
P hat im Jahr 2001 für 250 000 € einen LKW angeschafft, dessen Buchwert sich zum auf 1 € belaufen hat. Am wird der LKW, welchen das Unternehmen dringend benötigt, entwendet und einen Monat später in Litauen zerstört aufgefunden. P macht gegenüber seiner Versicherung einen Schaden von 37 000 € geltend (unstreitiger Verkehrswert zum Zeitpunkt des Verlustes). Die Versicherung leistet per Banküberweisung am .
Am beschafft P ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis von 120 000 € (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: sechs Jahre). Stellen Sie auch anhand von Buchungssätzen für das Jahr 2010 dar, wie der Vorgang, welcher bis jetzt nicht verbucht ist, zu behandeln ist. Aus Vereinfachungsgründen sind die Vorgänge ohne Berücksichtigung von Umsatzsteuer (Nettowerte) darzustellen.
Sachverhalt 3:
Da mit der Einführung des Euro im Binnenmarkt ein Überangebot an Produktionslinien für Münzgeld-Vorprodukte besteht, erhält P Subventionen von der EU, um seine Münzgeldproduktion zu drosseln. Am überweist die zuständige deutsche Behörde einen einmaligen Betrag von 49 000 €, nachdem zuvor ein Zuwendungsbescheid ergangen war. Im Gegenzug hat sich P verpflichtet, die nächsten sieben Jahre – beginnend ab dem Jahr 2010 – die Produktion seiner Vorprodukte um 15 % (Stand 2008) zu drosseln. Eine Verbuchung erfolgte bisher nicht. Wie ist der Vorgang zu behandeln? Unterlegen Sie Ihre Ausführungen mit Buchungssätzen.
Sachverhalt 4:
Die Verwaltung des Betriebes erfolgte bisher in angemieteten Räumlichkeiten.
Nach mehreren Mieterhöhungen entschloss sich P Anfang des Jahres 2009, auf einem angrenzenden Grundstück, das er 2003 privat für 200 000 € erworben hatte, ein neues Bürogebäude zu Zwecken der eigenen betrieblichen Nutzung zu errichten. Der Wert vergleichbarer Grundstücke in der Gegend hat sich seither nicht verändert.
Nach den Aushub- und Fundamentarbeiten im Februar 2009 stellte sich heraus, dass der Boden kontaminiert gewesen ist. Die Beseitigungskosten beliefen sich auf 100 000 € zuzüglich USt. P bezahlte diese im März 2009 per Banküberweisung. Danach hat er im eigenen Namen ohne Einschaltung eines Bauträgers ein Gebäude auf dem Grundstück errichten lassen, welches im März 2010 bezugsfertig war. Die bis zum angefallenen Kosten von 400 000 € hat P als Anlagen im Bau aktiviert, die für die Beseitigung der Kontaminierung bezahlten 100 000 € als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt und die Vorsteuer in Höhe von 19 000 € zutreffend berücksichtigt. Weitere Buchungen sind bisher nicht erfolgt. Wie ist der Vorgang am in der Bilanz abzubilden? Welche (ergänzenden) Buchungssätze sind hierfür erforderlich?
Sachverhalt 5:
In der Bilanz des P zum Stichtag befinden sich börsennotierte Wertpapiere, unter anderem Aktien der X-AG, die P seit 2003 als Beteiligung hält, um sich daraus resultierende Geschäftsbeziehungen zu sichern. Die ursprünglichen Anschaffungskosten in Höhe von 150 000 € hat P bis zum in seinen Bilanzen ausgewiesen. In Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise fiel der Wert bereits im Februar 2009 auf 75 000 € und erholte sich bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung im Mai 2010 auch nicht mehr.
Bei einer – ebenfalls strategischen – Beteiligung an der börsennotierten Y-AG entwickelte sich der Kurs anders. Nach einer stabilen Kursentwicklung bis (damaliger Kurswert/Anschaffungskosten: 40 000 €), ging der Kurs hier bereits zum auf 28 000 € zurück, um dann zum nochmals 11 000 € an Wert einzubüßen, so dass der jetzige Wert mit 17 000 € (Zeitpunkt der Bilanzerstellung) zu bemessen ist. P ist unschlüssig, was zu tun ist und bittet um Ihren Rat. Unterlegen Sie auch hier Ihre Begründung mit Buchungssätzen.
Teil III: Zwei ungleiche Brüder
Der Maschinenbauunternehmer Bertram Reich (B) und sein Bruder, Privatier Paul Reich (P), haben Ihnen das Mandat erteilt. Dabei wurde Ihnen zu Beginn des Jahres 2009 folgender Sachverhalt vorgetragen:
B hält im Betriebsvermögen des Maschinenbaueinzelunternehmens das Grundstück Badstraße 3. Die Badstraße 3 wurde vor zehn Jahren () für 500 000 € erworben. Auf das Gebäude, das 1980 hergestellt wurde, entfiel ein Kaufpreisanteil von 200 000 €. Der Teilwert und gemeine Wert des Grund und Bodens belaufen sich während des gesamten Beurteilungszeitraumes auf 900 000 €. Der Teilwert und gemeine Wert des Gebäudes entsprechen dem Buchwert. Für das Gebäude wurde die lineare AfA in Anspruch genommen.
P hatte ebenfalls am die Badstraße 1 für 350 000 € erworben, anschließend an einen Dritten vermietet und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Dabei nahm er die lineare AfA in Anspruch. Auf das Gebäude, das 1975 hergestellt wurde, entfiel ein Kaufpreisanteil von 150 000 €, auch hier entsprechen der Teilwert und gemeine Wert des Gebäudes dem Betrag der Anschaffungskosten abzüglich der bisher vorgenommenen Abschreibungen. Der Teilwert und gemeine Wert des Grund und Bodens betragen während des gesamten Beurteilungszeitraums 600 000 €.
Die Brüder B und P wollen auf den beiden Grundstücken Badstraße 1 und 3 einen größeren Bürokomplex mit einer kleinen Ladenpassage errichten. Dazu soll eigens eine Gesellschaft gegründet werden, die die Grundstücke zur Bebauung mit diesem Gebäudekomplex erhalten soll (Projektgesellschaft). Diese Projektgesellschaft soll die Büroflächen und Ladenflächen an fremde Dritte vermieten, weitere Leistungen soll diese Gesellschaft jedoch nicht erbringen.
An dieser Projektgesellschaft sollen B und P zu gleichen Teilen beteiligt sein.
Weiterhin soll die Gesellschaftsform so gewählt werden, dass die Haftung für die Gesellschafter beschränkt ist.
Darüber hinaus möchte B keine stille Reserven, die in dem Grundstück Badstraße 3 ruhen, versteuern müssen. Mit Ausnahme dieses Projekts beabsichtigt B in den nächsten Jahren keine Investition in Grundstücke.
Dagegen ist es P wegen Ablauf der Zehnjahresfrist gleichgültig, auf welche Weise sein Grundstück Badstraße 1 auf die neue Projektgesellschaft übergeht. Ihm ist nur wichtig, dass er weiterhin nur Privatvermögen hat und auch zukünftig weder die Gesellschaftsanteile an der Projektgesellschaft noch die ihm zuzurechnenden Grundstücksanteile außerhalb der Veräußerungsfrist des § 23 EStG der Besteuerung unterliegen.
Die Finanzplanung und das Eigenkapital der beiden reichen Brüder lassen eine Finanzierung des neuen Gebäudekomplexes in Höhe von 7,5 Mio. € zu. Da die Herstellungskosten des neuen Gebäudes von einem Generalunternehmer bereits mit 5 Mio. € verbindlich zugesagt wurden, wäre es der Projektgesellschaft auch möglich, die Grundstücke Badstraße 1 und Badstraße 3 zu erwerben.
Es ist geplant, die Projektgesellschaft baldmöglichst zu gründen. Der Übergang der Grundstücke Badstraße 1 und Badstraße 3 auf die neu gegründete Projektgesellschaft soll zum erfolgen und als Fertigstellungstermin und Beginn der Vermietung ist der geplant.
Die Gebäude, mit denen die Grundstücke Badstraße 1 und Badstraße 3 bebaut sind, sollen vor dem Übergang der Grundstücke auf die Projektgesellschaft abgerissen werden. Die Abbruchkosten betragen für jedes Gebäude 50 000 €.
Aufgabe:
Welche Rechtsform für die Projektgesellschaft sollte gewählt werden, um den Vorgaben der Brüder zu entsprechen (Haftungsbegrenzung, keine Versteuerung der stillen Reserven bei B, Beibehaltung von Privatvermögen bei P)?
Wie gelingt eine Übertragung/Überführung der Grundstücke in das Vermögen der Projektgesellschaft ohne Versteuerung von stillen Reserven bei B bzw. P?
Stellen Sie die steuerlichen Folgen für das Jahr 2009 dar, wenn der Abbruch der bestehenden Gebäude erst nach dem Übergang der Grundstücke auf die Projektgesellschaft vorgenommen wird. Die letzten Mietverhältnisse endeten im Februar 2009, der Abbruch erfolgt am . Gehen Sie dabei davon aus, dass die Herstellungskosten für das Neugebäude 5 Mio. € betragen und Fertigstellung/Bauabnahme am ist.
Gehen Sie für die Beurteilung davon aus, dass sämtliche Rechtsvorgänge im Jahr 2009 stattfinden (sollen).
Auf gewerbesteuerliche, schenkungsteuerliche umsatzsteuerliche oder grunderwerbsteuerliche Problematiken bzw. die Ermittlung der Anschaffungsnebenkosten bei den Grundstücken ist nicht einzugehen.
Cent-Beträge sind zu runden.
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 37 -
S 0853 - 110 -
1147/11
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 215
ZAAAD-79690