OFD Münster - Kurzinfo Int. St. 4/2011

Steuerabzug nach § 50a EStG; Geltendmachung von Betriebsausgaben/Werbungskosten durch den Vergütungsgläubiger

Bezug:

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Rechtslage für Vergütungen, die vor dem zugeflossen sind

Es kommt immer wieder vor, dass beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger einen (nachträglichen) Antrag auf Berücksichtigung von Kosten im Zusammenhang mit dem Steuerabzug nach § 50a EStG beim Betriebsstättenfinanzamt des Vergütungsschuldners stellen. Diese Anträge sind abzulehnen.

Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung („Scorpio”) können unmittelbare Aufwendungen im Zusammenhang mit der Darbietung bereits im Steuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Die Minderung der Bemessungsgrundlage darf aber nur dann erfolgen, wenn der Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner die unmittelbaren Aufwendungen nachgewiesen hat. Auf das wird hingewiesen.

Das als Begründung für die Änderung von den Antragstellern teilweise angeführte (2. Leitsatz) führt zu keinem anderen Ergebnis. Im 1. Leitsatz stellt der BFH fest, dass unmittelbare Aufwendungen, welche dem Vergütungsschuldner mitgeteilt werden, bereits im Steuerabzugsverfahren zu berücksichtigen sind. Wurden die unmittelbaren Aufwendungen nicht im Steuerabzugsverfahren berücksichtigt, kann der Vergütungsgläubiger die Erstattung beantragen. Diese Anträge auf Erstattung sind sowohl beim Verfahren nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG a.F. (KUSEVerfahren) als auch nach § 50d Abs. 1 EStG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stellen. Das erweitert die Zuständigkeit der Erstattungsverfahren nicht auf die Ebene des Finanzamtes. Unter der im Urteil angeführten analogen Anwendung ist lediglich zu verstehen, dass auch der vorgenannte Sachverhalt unter diese Vorschriften zu subsumieren ist. Die Prüfung, inwieweit die Berücksichtigung der unmittelbaren Kosten im Erstattungsverfahren noch zulässig ist (Antragsfristen), obliegt dem BZSt.

Neben dem Antrag auf Berücksichtigung der Kosten, wird in einigen Fällen auch ein Hilfsantrag auf Änderung der Steueranmeldung gestellt. Dieser ist ebenfalls als unbegründet abzulehnen.

Grundsätzlich ist der ausländische Vergütungsgläubiger berechtigt, eine Änderung der Steueranmeldung zu beantragen (vgl. und ). Im Rahmen des Antrags kann aber nur geprüft werden, ob der Vergütungsschuldner die Anmeldung zu Recht vorgenommen hat. Die Steueranmeldung entfaltet nämlich gegenüber dem Vergütungsgläubiger nicht die Rechtswirkung einer Steuerfestsetzung. Hat der Vergütungsgläubiger Zweifel, z.B. wegen der Höhe der Bemessungsgrundlage, kann er seine Rechte nur im Rahmen eines eigenständigen Freistellungs- oder Erstattungsverfahren durchsetzen. Für beide Verfahren wäre – wie oben bereits dargestellt – das BZSt zuständig.

Lediglich der Vergütungsschuldner hat das Recht, die Änderung der Steueranmeldung und eine damit verbundene Reduzierung der Steuerabzugsbeträge zu seinen Gunsten zu beantragen.

Rechtslage für Vergütungen, die nach dem zugeflossen sind

Die obenstehenden Ausführungen gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass

  • Anträge auf Erstattung nach dem sogenannten KUSEVerfahren nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG a. F. beim BZSt nicht mehr möglich sind,

  • für Vergütungsgläubiger unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG n. F. die Möglichkeit einer Veranlagung besteht (vgl. auch Rz. 46 ff sowie 72, 73 des

Im Übrigen verweise ich auf die Ausführungen in den Rz. 68 und 69 des zu dieser Thematik.

OFD Münster v. - Kurzinfo Int. St. 4/2011

Fundstelle(n):
KAAAD-79682