OFD Münster - Kurzinfo Int. St. 3/2011

Berücksichtigung von Betriebsausgaben beim Steuerabzug nach § 50a EStG
Anwendung des aufgrund der

Der BFH stellt in seinem Urteil vom fest, dass eine Beschränkung des Abzugs von unmittelbaren Betriebsausgaben/Werbungskosten nicht zulässig ist. Ebenso darf nur der gesetzliche Steuersatz des § 50a EStG auf den um die Betriebsausgaben/Werbungskosten gekürzten Betrag angewandt werden.

Das wird durch das ersetzt.

Die geänderte Verwaltungsauffassung findet auf alle offenen Fälle Anwendung, in denen die Vergütung vor dem gezahlt wurde.

Für Zahlungen nach dem gilt § 50a Abs. 3 EStG n. F.

Die Kurzinformation Internationales Steuerecht 06/2008 vom wird hiermit aufgehoben.

OFD Münster v. - Kurzinfo Int. St. 3/2011

Fundstelle(n):
AAAAD-79681