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Gewährung einer Investitionszulage zur Förderung der Beschäftigung (§ 4b InvZulG)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Gewährung der Investitionszulage zur Förderung der Beschäftigung die folgenden Grundsätze:
I. Allgemeines
1 In das Investitionszulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1979 I S. 24 – BStBl 1979 I S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom (BGBl 1981 I S. 1523 – BStBl 1982 I S. 235), ist durch Artikel 1 des Gesetzes über steuerliche und sonstige Maßnahmen für Arbeitsplätze, Wachstum und Stabilität (Beschäftigungsförderungsgesetz) vom (BGBl 1982 I S. 641 – BStBl 1982 I S. 560) die Vorschrift des § 4b InvZulG eingefügt worden. Die Neufassung des Investitionszulagengesetzes 1982 ist mit Datum vom bekanntgemacht worden (BGBl 1982 I S. 646 –BStBl 1982 I S. 562). Die Vorschrift des § 4b InvZulG 1982 stimmt in zahlreichen Einzelvorschriften mit dem Wortlaut der §§ 1, 4 und 4a InvZulG 1979, des § 4b InvZulG 1975 und des § 19 BerlinFG überein. Die zu diesen Vorschriften ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen gelten für die Investitionszulage zur Förderung der Beschäftigung nach § 4b InvZulG 1982 entsprechend.
II. Anspruchsberechtigter
1. Allgemeines
2 (1) Zur Inanspruchnahme von Investitionszulagen sind unbeschränkt und...BStBl 1978 II S. 507