1. Die bloße Beurkundung von Erklärungen des Auskunftspflichtigen ist etwas anderes als ein notarielles Nachlassverzeichnis. Ein notarielles Nachlassverzeichnis liegt gemessen an den Anforderungen des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB nur dann vor, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig - wenn auch zunächst ausgehend von Angaben des Auskunftspflichtigen - ermittelt hat und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein.
2. Das Verlangen des Klägers nach einem derartigen notariellen Nachlassverzeichnis ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Beklagte bereits ein notariell protokolliertes Nachlassverzeichnis vorgelegt und dessen Richtigkeit an Eides statt versichert hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAD-79622
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil v. 25.01.2011 - 3 U 36/10
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